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Handbuch des DAV

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127<br />

Gründung von Sektionen<br />

Gründung von Sektionen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins<br />

Nachfolgen<strong>des</strong> Kapitel gibt Informationen über das Verfahren und die<br />

rechtlichen Voraussetzungen für eine Sektionsgründung (I.), fernen über<br />

Rechte und Pflichten der Sektion im Verhältnis zum <strong>DAV</strong> als Gesamtverein<br />

(II.) sowie Aufnahme der Sektion in den Deutschen Alpenverein (III.) und<br />

über weitere Formen <strong>des</strong> Zusammenschlusses (IV.) und letztlich über die<br />

Auflösung von Sektionen (V.)<br />

I. Rechtliche Voraussetzungen<br />

1. Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind eingetragene Vereine (e.V.) im Sinne <strong>des</strong><br />

bürgerlichen Rechts (§§ 55 ff BGB). Sie entstehen durch den Gründungsakt.<br />

Hierzu ist erforderlich, dass zunächst eine Satzung als autonome Regelung<br />

über Mitglieder und Organe <strong>des</strong> Vereins festgelegt wird (§ 58 BGB); der <strong>DAV</strong><br />

hat eine Mustersatzung für die Sektionen entworfen. Diese enthält<br />

verbindliche Elemente, die jede Sektion in ihre Satzung übernehmen muss.<br />

Der eigentliche Gründungsakt vollzieht sich in einer Gründungsversammlung<br />

sowie in der Beschlussfassung über die Satzung und die Wahl der Organe<br />

der Sektion, und zwar sämtlicher Organe (gesamter Vorstand, Beirat, usw.).<br />

Der Hergang der Gründung und die Bestellung <strong>des</strong> ersten Vorstan<strong>des</strong> (§§ 26<br />

bis 28 BGB) sind in einer Niederschrift festzuhalten. Dies ist von den nach<br />

der Satzung für die Beurkundung der Beschlüsse <strong>des</strong> Vereins zuständigen<br />

Personen (vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder) zu unterzeichnen.<br />

2.<br />

3.<br />

Der Vorstand hat die Sektion zur Eintragung im Vereinsregister <strong>des</strong><br />

zuständigen Amtsgerichtes anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:<br />

a) Die Satzung in Urschrift und Abschrift, sowie<br />

b) eine Abschrift <strong>des</strong> Protokolls über die Bestellung (Wahl) <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>.<br />

Die Satzung soll min<strong>des</strong>tens von sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und<br />

die Angabe <strong>des</strong> Tages der Errichtung <strong>des</strong> Vereins enthalten (§ 59 BGB).<br />

Form der Erstanmeldung: Schriftlich mit notarieller Beglaubigung der<br />

Unterschriften aller Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>. Auch künftige Änderungen der<br />

vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, Änderungen der Satzung sowie<br />

die Auflösung <strong>des</strong> Vereins sind beim Registergericht anzumelden bei Meidung<br />

von Ordnungsstrafen.<br />

Nach § 5 Nr. 3 der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> entscheidet über den Antrag auf<br />

Aufnahme einer neu gegründeten Sektion nach Anhörung der benachbarten<br />

Sektionen der Verbandsrat mit Dreiviertelmehrheit; gegen seine die<br />

Aufnahme beschließende Entscheidung besteht die Möglichkeit der Anrufung<br />

der Mitgliederversammlung.<br />

Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> müssen zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit ausschließlich<br />

und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Einschlägig sind hier<br />

die § 51 ff. der Abgabenordnung (AO).<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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