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Handbuch des DAV

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geringfügiger Beschäftigung zu behandeln.<br />

Der Verein als Arbeitgeber<br />

Bestehen Zweifel über die Selbständigkeit oder Nichtselbständigkeit der<br />

Übungsleiter, sollten verbindliche Auskünfte bei den Finanzämtern oder den<br />

Sozialversicherungsträgern eingeholt werden. Auch die Hinzuziehung eines<br />

Fachmannes ist ratsam. Auch hier ist zu beachten, dass sich<br />

Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltungsauffassung laufend ändern.<br />

V. Scheinselbständigkeit<br />

Ein unangenehmes und schwieriges Thema ist die sogenannte<br />

Scheinselbständigkeit.<br />

Als Scheinselbständige bezeichnet man Personen, die formell als<br />

Selbständige oder freie Mitarbeiter bezeichnet werden, aber nach der<br />

tatsächlichen Gestaltung ihre Tätigkeit als abhängig beschäftigte<br />

Arbeitnehmer erbringen. So eindeutig diese Formulierung klingt, so<br />

schwierig ist die Abgrenzung. Wer Rechtssicherheit haben will, kann<br />

diese nur über die BFA erhalten. Dazu muss ein vorgeschriebenes<br />

Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben vom Arbeitgeber und<br />

vom Arbeitnehmer der BFA zugeschickt werden. Die BFA stellt dann in<br />

einem Feststellungsverfahren verbindlich fest, ob<br />

Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht.<br />

Vermutungsregelung<br />

Der Gesetzgeber hat im § 7 Abs. 4 SGB IV eine sogenannte Vermutungsregelung<br />

festgesetzt. Diese Vermutungsregelung soll dann angewandt<br />

werden, wenn der erwerbsmäßig Tätige seiner Mitwirkungspflicht nach § 206<br />

SGB V nicht nachkommt.<br />

Die Vermutungsregelung geht von einer Arbeitnehmertätigkeit aus,<br />

wenn min<strong>des</strong>tens 3 der folgenden 5 Merkmale vorliegen:<br />

1. Die Person hat keine eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.<br />

2. Die Person ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber<br />

tätig.<br />

3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende<br />

Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.<br />

4. Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht<br />

erkennen<br />

5. Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit,<br />

die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines<br />

Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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