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Handbuch des DAV

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165<br />

Die einzelnen Steuerarten<br />

Empfänger von Bauleistungen<br />

Jeder Unternehmer, an den Bauleistungen erbracht werden, ist ab<br />

01.01.2002 verpflichtet, vom Rechnungsbetrag 15 % einzubehalten und an<br />

das Finanzamt <strong>des</strong> leistenden Unternehmers auf amtlich vorgeschriebenem<br />

Vordruck zu melden und abzuführen (und zwar bis zum 10. <strong>des</strong><br />

Folgemonats). Die Bauleistungen müssen für das Unternehmen <strong>des</strong><br />

Unternehmers erbracht werden, (z.B. Bau oder Renovierung eines<br />

Vereinsheims oder eine <strong>DAV</strong> Hütte in Deutschland). Der Leistungsempfänger<br />

hat mit dem Leistenden schriftlich über den Steuerabzug abzurechnen.<br />

Unternehmer, die Bauleistungen erbringen<br />

Zu den Unternehmern, die Bauleistungen erbringen, gehören alle natürlichen<br />

und juristischen Personen. Die abgeführte Bauabzugssteuer wird auf die<br />

Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuervorauszahlung angerechnet. Es kann<br />

auch ein Antrag auf Erstattung gestellt werden.<br />

Bauleistungen<br />

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,<br />

Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Hierzu<br />

gehört auch die Umgestaltung oder Errichtung einer Gartenanlage.<br />

Ausnahmen<br />

Die Bauabzugsbesteuerung braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn<br />

der leistende Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Es<br />

genügt, wenn der Rechnung eine Kopie der Freistellungsbescheinigung<br />

beigelegt wird. Enthält die Bescheinigung jedoch eine Beschränkung auf eine<br />

bestimmte Bauleistung, dann muss dem Leistungsempfänger die<br />

Bescheinigung im Original überlassen werden. Ob die<br />

Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung noch gültig ist, kann<br />

und muss im Internet überprüft werden.<br />

Des weiteren muss die Bauabzugssteuer nicht einbehalten werden,<br />

wenn der Wert der Leistung unter 5.000 € liegt. Diese Freigrenze<br />

beträgt für einen Leistungsempfänger, der ausschließlich<br />

steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführt (§ 4<br />

Nr. 12 Satz 1 UStG) 15.000 €. Da die<br />

Übernachtungsgelder für die Nutzung der <strong>DAV</strong>-Hütten in<br />

Deutschland dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem<br />

Zweckbetrieb zugeordnet werden, und diese Vermietung nicht<br />

umsatzsteuerfrei ist, gilt in diesen Fällen die Freigrenze von 5.000<br />

€.<br />

Eine weitere Befreiung gilt für die Leistungsempfänger, die nicht<br />

mehr als 2 Wohnungen vermieten.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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