07.01.2013 Aufrufe

Handbuch des DAV

Handbuch des DAV

Handbuch des DAV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

165<br />

Die einzelnen Steuerarten<br />

8. Der Vorsteuerabzug<br />

a) Allgemeines<br />

Unter dem Vorsteuerabzug versteht man den Abzug der von einem anderen<br />

Unternehmer berechneten Umsatzsteuer von der eigenen zu zahlenden<br />

Umsatzsteuer.<br />

Beispiel:<br />

Einnahmen aus dem Verkauf von<br />

Hüttenschlafsäcken<br />

1.160 € USt 160 €<br />

Ausgaben für die Hüttenschlafsäcke 1.160 € VorSt 160 €<br />

Die Umsatzsteuerzahllast betrüge in diesem Beispiel 0,00 €.<br />

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist zum einen, dass der Verein selbst<br />

umsatzsteuerpflichtig ist und zum anderen, dass es sich um Vorsteuer<br />

handelt, die von einem anderen Unternehmer für die unternehmerische<br />

Tätigkeit <strong>des</strong> Vereins berechnet wurde. Der Vorsteuerabzug selbst ist<br />

darüber hinaus an formelle Voraussetzungen gebunden. Diese<br />

Voraussetzungen wurden im Jahr 2004 erheblich verschärft und werden<br />

unter dem Punkt „Rechnungslegungsvorschriften“ gesondert abgehandelt.<br />

b) Pauschalierung der Vorsteuer<br />

Vereine haben die Möglichkeit, die Vorsteuer pauschal zu ermitteln. Danach<br />

kann ein Verein die Vorsteuer pauschal mit 7 % <strong>des</strong> steuerpflichtigen<br />

Umsatzes (ohne Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb) ermitteln,<br />

wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:<br />

(1) Es muss sich um einen steuerbegünstigten Verein handeln.<br />

(2) Der steuerpflichtige Vorjahresumsatz darf 30.678 € nicht überschritten<br />

haben (§ 23 a UStG).<br />

(3) Es darf keine Verpflichtung bestehen, Bücher zu führen und aufgrund<br />

(4)<br />

jährlicher Bestandsaufnahme regelmäßig Abschüsse zu machen.<br />

Der Verein muss dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten Tag nach<br />

Ablauf <strong>des</strong> ersten Voranmeldungszeitraumes eines Kalenderjahres erklären,<br />

dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will.<br />

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Will ein<br />

Verein für das Jahr 2006 von der Pauschalierung Gebrauch machen, muss<br />

der Verein dies gegenüber dem Finanzamt bis spätestens 10.04.2006 erklärt<br />

haben. Hat der Verein seine Umsatzsteuervoranmeldungen bisher monatlich<br />

abgegeben, muss diese Erklärung bis spätestens 10.01.2006 beim<br />

Finanzamt eingegangen sein.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!