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Handbuch des DAV

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Richtlinien für die Verteilung von<br />

Beihilfen und Darlehen für KKA<br />

Richtlinien für die Verteilung von Beihilfen und<br />

Darlehen für künstliche Kletteranlagen (KKA)<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

374<br />

1. Grundsätzliches<br />

1.1 Neubau, Umbau oder Erweiterung von künstlichen Kletteranlagen (KKA) von<br />

Sektionen oder Zusammenschlüssen von Sektionen (gemäß §5 Absatz 5 <strong>DAV</strong><br />

Satzung) <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins können vom Gesamtverein durch<br />

Beihilfen und/oder Darlehen gefördert werden. Voraussetzung ist, dass diese<br />

den Zielsetzungen <strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins entsprechen. Generell wird<br />

zwischen <strong>DAV</strong>-Kletteranlagen/-zentren und <strong>DAV</strong>-Kletterzentren mit erhöhten<br />

bautechnischen Anforderungen für Leistungsstützpunkte unterschieden.<br />

Letztere können höher gefördert werden. Mit Annahme der erhöhten<br />

Förderung verpflichtet sich der Fördernehmer, die Anlage bei Bedarf als<br />

Leistungsstützpunkt zu führen. Mit der Zuschussgenehmigung ist nicht<br />

automatisch die Genehmigung als Leistungsstützpunkt verbunden. Diese<br />

Genehmigung liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich der<br />

Lan<strong>des</strong>verbände nach den verbindlichen Vorgaben <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />

1.2 Baumaßnahmen können vom Hauptverein nur gegenüber den als<br />

gemeinnützig anerkannten Sektionen oder Zusammenschlüssen von<br />

Sektionen gefördert werden und außerdem nur dann, wenn die einzelne<br />

Maßnahme den steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecken <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

und der Sektion bzw. <strong>des</strong> Zusammenschlusses von Sektionen entspricht.<br />

Zum Nachweis der Gemeinnützigkeit hat der Antragsteller die<br />

entsprechenden Nachweise vorzulegen (gültiger Freistellungsbescheid,<br />

Nachweis über die Nutzung im steuerlich begünstigten Bereich).<br />

1.3 Die Baumaßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie nach den<br />

anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Insbesondere müssen<br />

die Kletteranlagen der Norm für künstliche Kletteranlagen EN-12572<br />

entsprechen.<br />

1.4 Mit der Annahme der Fördermittel verpflichtet sich der Fördernehmer, die<br />

Mittel ausschließlich zur Erfüllung der im Bewilligungsschreiben näher<br />

bestimmten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden und die genannten<br />

Bedingungen und Auflagen einzuhalten.<br />

1.5 Der Fördernehmer verpflichtet sich zur jährlichen Abgabe eines Berichtes<br />

über die Kletteranlage. Der <strong>DAV</strong> stellt dazu ein Online-Formular zur<br />

Verfügung.<br />

1.6 Der Fördernehmer verpflichtet sich gemäß HV-Beschluss, allen <strong>DAV</strong><br />

Mitgliedern vergünstigte Eintritte zu gewähren.

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