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Handbuch des DAV

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Hüttenversorgung<br />

Vorstehende Betriebsordnung wurde zur Kenntnis genommen:<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

350<br />

Vom verantwortlichen Betriebsführer: .......................................................<br />

Vom mit dem Betrieb betrauten Maschinisten: ............................................<br />

............................................................<br />

Ort Datum<br />

3. Pachtvertrag für Materialseilbahnen<br />

Steht zur Versorgung einer AV-Hütte eine Materialseilbahn, die der<br />

hüttenbesitzenden Sektion gehört, zur Verfügung, so ist der Abschluss eines<br />

Pachtvertrages zwischen der Sektion und dem Hüttenbewirtschafter<br />

unbedingt notwendig.<br />

Als Muster wird den Sektionen der folgende Pachtvertrag empfohlen:<br />

Pachtvertrag<br />

Über die Benützung der Materialseilbahn von...................bis.....................,<br />

abgeschlossen zwischen der Sektion...................................<strong>des</strong> Deutschen<br />

Alpenvereins e.V., vertreten durch den 1. Vorstand .....................................<br />

und dem (den) Pächter(n) .........................................................................<br />

(Wohnort, Straße)<br />

Die Sektion ......................................... e.V. im folgenden „Sektion“<br />

genannt, überträgt die Betriebsführung der ihr gehörigen Materialseilbahn<br />

samt sonstiger Betriebsanlagen dem (den) Pächter(n) der<br />

...................................... Hütte unter folgenden Bedingungen:<br />

1. Benützung der Materialseilbahn<br />

Die Materialseilbahn steht, mit Ausnahme der Versorgung und <strong>des</strong><br />

Betriebes der................................Hütte, der<br />

Sektion.........................zur Verfügung. Den Einsatz der Materialseilbahn<br />

für andere Zwecke regelt ausschließlich die Sektion. Die Beförderung von<br />

Personen ist strengstens verboten und schließt jeden<br />

Versicherungsschutz aus.<br />

2. Betriebsvorschriften<br />

Der Betrieb der Materialseilbahn darf nur nach der für diese Seilbahn<br />

erlassenen Betriebsordnung, welche einen wesentlichen Bestandteil<br />

dieses Vertrages bildet, erfolgen. Betriebsführer ist..............(Name <strong>des</strong><br />

Pächters, bei mehreren Pächtern, der <strong>des</strong> damit Beauftragten). Er ist

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