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Handbuch des DAV

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Exkurs: Hütten in Österreich<br />

III.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

180<br />

Sofern die Umsätze nicht von der österreichischen Umsatzsteuer befreit sind,<br />

kommen nachstehende Umsatzsteuersätze zur Anwendung:<br />

• Umsätze aus der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und<br />

Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen<br />

(einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die<br />

Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der<br />

Preis für das Frühstück im Beherbergungsentgelt enthalten ist: 10 %<br />

• Umsätze aus der Verpachtung von Hütten einschließlich der<br />

Betriebsanlagen: 20 %.<br />

Im Bereich der Umsatzsteuer bleibt für die österreichische Liebhabereiverordnung<br />

BGBl. 1993/33 – vor allem unter dem Gesichtspunkt der<br />

Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie – nur ein sehr enger Anwendungsbereich.<br />

Körperschaftsteuer<br />

Aus ertragsteuerlicher Sicht ist zunächst festzuhalten, dass die<br />

österreichische Liebhabereiverordnung BGBl. 1993/33 nach § 5 dieser<br />

Verordnung nicht anzuwenden ist auf:<br />

• Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der<br />

Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach<br />

Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen;<br />

• wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinn <strong>des</strong> § 31 BAO.<br />

§ 31 BAO definiert den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wie folgt:<br />

„Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne<br />

Gewinnabsicht unternommen wird, ist wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften, wenn<br />

durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche<br />

Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen<br />

einer Vermögensverwaltung (§ 32) hinausgeht.“<br />

Die Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> sind als Körperschaften im Sinn <strong>des</strong> österreichischen<br />

Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1988) zu qualifizieren. Da die Sektionen<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in Österreich im Regelfall weder ihre Geschäftsleitung noch ihren<br />

Sitz haben, sind sie nach dem KStG 1988 in Österreich nur beschränkt<br />

steuerpflichtig, d. h. die Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich nur auf<br />

Einkünfte im Sinn <strong>des</strong> § 98 <strong>des</strong> Einkommensteuergesetzes 1988<br />

(EStG 1988). Die Hüttenbetriebe der Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> fallen in den<br />

Anwendungsbereich dieses § 98 EStG 1988. Somit unterliegen die Einkünfte<br />

der Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> aus deren Hüttenbetrieben in Österreich der<br />

österreichischen Körperschaftsteuer.

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