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Handbuch des DAV

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342<br />

Grundeigentum und –pacht<br />

Bauliche Veränderungen am Pachtgegenstand, Einbauten, Abriss sowie<br />

Neubauten auf dem Hüttengrund durch den Pächter bedürfen der vorherigen<br />

schriftlichen Genehmigung durch den Verpächter. Werden solche<br />

Veränderungen ohne Genehmigung vorgenommen, so hat sie der Pächter<br />

auf Verlangen <strong>des</strong> Verpächters auf seine Kosten zu entfernen bzw. neu zu<br />

erstellen und den früheren Zustand wieder herzustellen. Bei Beendigung <strong>des</strong><br />

Pachtverhältnisses gehen bauliche Veränderungen unentgeltlich in das<br />

Eigentum <strong>des</strong> Verpächters über, sofern bei Erteilung der Genehmigung<br />

nichts Abweichen<strong>des</strong> vereinbart worden ist.<br />

Der Pächter hat vom Verpächter während <strong>des</strong> Pachtverhältnisses nach<br />

<strong>des</strong>sen freiem Ermessen vorgenommene bauliche Veränderungen <strong>des</strong><br />

Pachtgegenstan<strong>des</strong> zu dulden. Soweit diesbezüglich keine anderslautende<br />

Vereinbarung schriftlich abgeschlossen wird, steht ihm kein Anspruch auf<br />

Ersatz oder Ermäßigung <strong>des</strong> Pachtzinses anlässlich solcher Baumaßnahmen<br />

gegenüber dem Verpächter zu.<br />

9. Behinderung oder Ausfall<br />

Wird der Pachtgegenstand durch höhere Gewalt zerstört oder beschädigt<br />

und die Bewirtschaftung dadurch oder durch andere vom Verpächter nicht<br />

zu vertretende Umstände beeinträchtigt oder unmöglich gemacht, so steht<br />

dem Pächter ein Schadensersatzanspruch gegen den Verpächter nicht zu.<br />

Ein Anspruch auf Wiederaufbau <strong>des</strong> Pachtgegenstan<strong>des</strong> besteht nicht.<br />

10. Sicherstellung<br />

Zur Absicherung aller sich aus diesem Vertrag ergebenden<br />

Zahlungsverpflichtungen <strong>des</strong> Pächters gegenüber dem Verpächter,<br />

insbesondere auf Bezahlung <strong>des</strong> Pachtzins und für möglichen<br />

Schadensersatz aus der mangelhaften Erfüllung von Vertragspflichten, ist<br />

der Pächter verpflichtet, bei Vertragsabschluss eine Sicherheitsleistung in<br />

Höhe von € .... zu erbringen. Die Sicherheitsleistung kann vom Pächter auch<br />

in der Form einer unbedingten, unbefristeten, selbstschuldnerischen und auf<br />

erste Anforderung zu zahlenden Bankbürgschaft erbracht werden.<br />

Der Verpächter ist berechtigt, diese Kaution auch zur Abdeckung fälliger und<br />

angemahnter Forderungen <strong>des</strong> Verpächters aus dem Pachtverhältnis bereits<br />

während der Laufzeit <strong>des</strong> Pachtverhältnisse in Anspruch zu nehmen. In<br />

diesem Fall ist der Pächter verpflichtet, die Kaution binnen Monatsfrist auf<br />

die ursprüngliche Höhe wieder aufzufüllen.<br />

Soweit die Kaution nicht zur Deckung von Zahlungsansprüchen <strong>des</strong><br />

Verpächters dient, ist sie binnen Monatsfrist nach Beendigung <strong>des</strong><br />

Pachtverhältnisses, vollständiger Abrechnung <strong>des</strong>selben und nach<br />

ordnungsgemäßer Rückgabe <strong>des</strong> Pachtgegenstan<strong>des</strong> vom Verpächter dem<br />

Pächter auszuzahlen bzw. bei Stellung einer Bankbürgschaft die Freigabe der<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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