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Handbuch des DAV

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170<br />

Der Verein als Arbeitgeber<br />

Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter<br />

Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe <strong>des</strong><br />

lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmales auszuhändigen<br />

(eTIN – electronic Taxpaper Identification Number)<br />

III. Neuregelung der Geringfügig Beschäftigten – Mini-Jobs<br />

Die Behandlung der Geringfügig Beschäftigten wurde ab April 2003<br />

vollkommen neu geregelt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 IV. Sozialgesetzbuch liegt<br />

eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ab 01.04.2003 vor, wenn das<br />

Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht<br />

übersteigt.<br />

Der Arbeitgeber zahlt an eine zentrale Erfassungsstelle eine<br />

Abgabenpauschale von 25 %:<br />

12 % Rentenversicherung<br />

11 % Krankenversicherung<br />

2 % Lohnsteuer<br />

Stundenlohn und Zeitgrenze<br />

Die Grenze von durchschnittlich 12 € pro Arbeitsstunde gilt für Mini-Jobs<br />

nicht mehr. Die Arbeitslohngrenze wurde aufgehoben. Die Zeitgrenze von 15<br />

Stunden wöchentlich entfällt ebenfalls. Gleichwohl müssen Angaben über<br />

Stundenlohn und Arbeitszeit vorhanden sein. Das bedeutet, dass weiterhin<br />

Aufzeichnungen zu erstellen sind.<br />

Phantomlohn<br />

Das Phantomlohnproblem wurde ab 01.01.2003 insoweit abgeschafft, dass<br />

Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger erst dann entstehen, wenn<br />

einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, auch<br />

tatsächlich ausgezahlt wird. Das Problem der laufenden Ansprüche aufgrund<br />

tarifvertraglicher Regelungen wurde nicht beseitigt. Für diesen Bereich bleibt<br />

das Phantomlohnproblem bestehen.<br />

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse<br />

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse werden wie bisher<br />

zusammengerechnet. § 8 Abs. 2 SGB IV sieht aber hier eine wesentliche<br />

Neuerung vor:<br />

Wird bei einer Zusammenrechnung festgestellt, dass die<br />

Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht vorliegen,<br />

da der Beschäftigte mehrere Beschäftigungen ausübt und die Grenze<br />

von 400 € überschreitet, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem<br />

Tag der Bekanntgabe der Feststellung der Einzugstelle ein. Damit<br />

werden hohe Haftungsrisiken <strong>des</strong> Arbeitgebers ausgeschlossen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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