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Handbuch des DAV

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Sportklettern<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

605<br />

2) Die Anordnung von <strong>DAV</strong>-Dopingkontrollen erfolgt durch die Anti-Doping-<br />

Kommission.<br />

3) Die Durchführung von Kontrollen richtet sich nach den <strong>DAV</strong>-Verfahrensrichtlinien<br />

zur Durchführung von Dopingkontrollen.<br />

§ 5<br />

Vorläufige Wettkampfsperre (Suspendierung)<br />

1) Die Anti-Doping-Kommission leitet ein Dopingverfahren ein und spricht<br />

die Suspendierung eines Athleten aus, wenn ein hinreichender<br />

Tatverdacht für einen Dopingverstoß besteht.<br />

2) Ein hinreichender Tatverdacht besteht in der Regel entweder wenn<br />

a) die A-Probe einen positiven Befund aufweist,<br />

b) der Athlet Tatsachen, die den Tatbestand eines Dopingverstoßes<br />

erfüllen, einräumt oder solche Tatsachen der Anti-Doping/Kommission<br />

glaubhaft bekannt werden.<br />

§ 6<br />

Verfahren<br />

1) Die Anti-Doping-Kommission ermittelt die Tatsachen im Sinn von § 2 (2)<br />

von Amts wegen. Sie kann die Entcodierung und Verwertung früherer<br />

Kontrollen anordnen, soweit dies zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich<br />

ist.<br />

2) Die Einleitung eines Dopingverfahrens sowie das Ergebnis einer positiven<br />

Kontrolle, sonstige Verdachtsgründe und eine Suspendierung sind dem<br />

Athleten unverzüglich mitzuteilen.<br />

3) Eine Suspendierung ist der Sektion <strong>des</strong> Athleten und dem zuständigen<br />

Lan<strong>des</strong>verband mitzuteilen.<br />

4) Der Athlet kann sich zu den Verdachtsgründen innerhalb von 21 Tagen<br />

ab Zugang der Mitteilung äußern. Bei fristgerechtem Antrag ist der Athlet<br />

von der Anti-Doping-Kommission mündlich anzuhören.<br />

5) Die Untersuchung der B-Probe soll innerhalb von 21 Tagen nach Zugang<br />

<strong>des</strong> Ergebnisses der A-Probe an den Athleten erfolgen. Der Termin wird<br />

vom Analyseinstitut festgesetzt. Der Athlet kann an dem Untersuchungstermin<br />

teilnehmen und eine Vertrauensperson zuziehen.<br />

6) Die Untersuchung der B-Probe ist nicht erforderlich, wenn der Athlet die<br />

Einnahme der festgestellten verbotenen Substanz einräumt oder auf die<br />

Untersuchung verzichtet.

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