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Handbuch des DAV

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342<br />

Grundeigentum und –pacht<br />

Falle einer von ihm verschuldeten Vertragsverletzung den Verpächter im<br />

Innenverhältnis von jeder Inanspruchnahme durch den Getränkelieferanten<br />

freistellen.<br />

......................................... .........................................<br />

Ort, Datum Ort, Datum<br />

(Verpächter) (Pächter)<br />

III. Grundeigentum und –pacht in Österreich<br />

In Österreich gibt es im Wesentlichen die gleichen Möglichkeiten der<br />

Grundbeschaffung wie in Deutschland, nämlich:<br />

Eigentumserwerb, Erwerb eines Baurechts und Pacht. Dem<br />

Eigentumserwerb, außer bei kurzfristigem Bedarf, wird immer der Vorzug zu<br />

geben sein, da damit klare Verhältnisse geschaffen werden.<br />

1.<br />

Eigentumserwerb<br />

Er erfolgt durch Verbücherung eines Vertrages, der einen gültigen Titel zum<br />

Eigentumserwerb enthält, also Kauf, Tausch etc. Eine Vertragsschließung vor<br />

dem Notar ist nicht erforderlich; notwendig ist lediglich die gerichtliche oder<br />

notarielle Beglaubigung der Unterschrift <strong>des</strong> Verkäufers (in Vorarlberg auch<br />

Beglaubigung der Unterschrift durch den Legalisator - örtlicher<br />

Urkundsbeamter in Grundbuchsachen). Zu beachten sind die in allen<br />

österreichischen Bun<strong>des</strong>ländern bestehenden Lan<strong>des</strong>gesetze über den<br />

Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, die die<br />

Eigentumsübertragung, das Recht zur Bauausführung und die Nutzung an<br />

Objekten, die der Land- oder Forstwirtschaft dienen, von der Genehmigung<br />

der zuständigen Grundverkehrskommission abhängig machen. In einzelnen<br />

österreichischen Bun<strong>des</strong>ländern bestehen auch Ausländer-Grunderwerbsgesetze,<br />

die den Grunderwerb durch Ausländer, somit auch durch<br />

ausländische Vereine, an eine besondere Bewilligung knüpfen. Um beide<br />

Bewilligungen kann unter Bekanntgabe <strong>des</strong> Vertragsgegenstan<strong>des</strong> und der<br />

Gegenleistung auch vor Errichtung <strong>des</strong> grundbuchmäßigen Vertrages<br />

angesucht werden, wodurch man sich im Ablehnungsfalle Kosten und Arbeit,<br />

z. B. Rückforderung schon bezahlter Grunderwerbssteuer etc., erspart. Zu<br />

beachten ist schließlich noch, dass Gemeinden, die gewöhnlich die<br />

Eigentümer <strong>des</strong> für den Hüttenbau in Frage kommenden Grun<strong>des</strong> im<br />

Hochgebirge sind, zur Veräußerung von Gemeindevermögen der<br />

Zustimmung der Lan<strong>des</strong>regierung bedürfen.<br />

Im Übrigen gilt das für den Eigentumserwerb in Deutschland Gesagte<br />

(Amtsgericht = Bezirksgericht, Landratsamt = Bezirkshauptmannschaft). Das<br />

Grundbuch wird beim Bezirksgericht geführt; die Einsicht ist nicht an den<br />

Nachweis eines rechtlichen Interesses gebunden, sondern frei und<br />

unbeschränkt.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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