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Handbuch des DAV

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347<br />

Hüttenbetrieb<br />

jeweiligen Hüttenbewirtschaftern in den Talorten oder in der Alpinen<br />

Auskunftsstelle München Auskunft einzuholen.<br />

Die Regelöffnungszeiten sind im Verzeichnis „Die Alpenvereinshütten“,<br />

erhältlich über den <strong>DAV</strong>-Shop, aufgeführt.<br />

IV. AV-Hüttenschlafsack<br />

Nach Ziffer II.11 der Vorschrift für Bau, Erhaltung und Verwaltung der<br />

Hütten (HüVo) (vgl Kapitel 313) dürfen auf Hütten der Kategorie I alle<br />

Schlafplätze nur mit Schlafsack benutzt werden.<br />

Bei Hütten der Kategorie II erstreckt sich die Schlafsackpflicht gemäß Ziffer<br />

II.12 der HüVo (vgl Kapitel 313) nur auf Matratzenlager.<br />

Durch die Benutzung <strong>des</strong> eigenen Hüttenschlafsacks soll der<br />

Energieverbrauch durch das Waschen von Bettwäsche vermindert, der<br />

Einsatz von Waschmittel vermieden, der Waschvorgang auf Hütten sowie<br />

der Anfall von Abwasser reduziert werden. Gleichzeitig sollen dadurch auch<br />

die hygienischen Bedingungen in den Lagern verbessert werden.<br />

Mit der Einführung <strong>des</strong> Hüttenschlafsacks entfällt auf den Hütten der<br />

Kategorie I das Angebot von Betten mit Bettwäsche. Die bisherigen<br />

Zimmer mit Betten werden somit als Zimmerlager angeboten. Die bisherige<br />

Möglichkeit, für Matratzenlager Wäsche gegen Gebühr zu beziehen, entfällt<br />

auf Hütten der Kategorien I und II ebenfalls.<br />

Im Prinzip wird nicht vorgeschrieben, was für ein Schlafsack verwendet<br />

werden muss. Es können also auch ein selbstgenähter Schlafsack, ein<br />

Jugendherbergsschlafsack oder ein Daunenschlafsack benützt werden.<br />

Der Hüttenschlafsack muss auch auf der Hütte zum Verkauf vorrätig sein.<br />

Den Sektionen wird empfohlen, neuen Mitgliedern möglichst bei der<br />

Aufnahme bereits einen Hüttenschlafsack zu verkaufen.<br />

AV-Schlafsäcke sind u. a. im <strong>DAV</strong>-Shop-Versand erhältlich.<br />

V. Notlager - Überbelegung von Schlafplätzen<br />

Nach der Ordnung für Hütten der Kategorie I Ziffer 2.4, Kapitel 307<br />

können Notlager erst dann beansprucht werden, wenn sämtliche<br />

Schlafplätze in Matratzenlagern belegt sind. Nach Ziffer 2.5 dürfen<br />

Schlafplätze auf Matratzenlagern nur bei Überfüllung der Hütte und nur mit<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Bewirtschafters überbelegt werden.<br />

VI. Selbstversorgung<br />

Hütten der Kategorie I sind verpflichtet, einen Selbstversorgungsraum<br />

zu haben. Der Winterraum (s. d.) kann als solcher dienen (Ziffer II.7<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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