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Handbuch des DAV

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329<br />

Richtlinien für die Verteilung von<br />

Darlehen u. Beihilfen für HW<br />

3. Ist im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht abschließend zu beurteilen, wie<br />

Aufwand und Ertrag der Hütte sich nach Ausführung der zu fördernden<br />

Maßnahmen gestalten werden, so soll anstelle einer Beihilfe zunächst ein<br />

Darlehen ohne Tilgungsverpflichtung während der ersten drei Jahre gewährt<br />

werden, das in besonderen Fällen auch zinslos sein kann. Der Präsidium<br />

kann die Frist, während der das Darlehen tilgungsfrei bleibt, bis zu weiteren<br />

drei Jahren verlängern. Nach Ablauf dieser Frist schlägt das Präsidium dem<br />

Verbandsrat zur Entscheidung vor, ob unter Berücksichtigung dem<br />

nachgewiesenen Aufwands- und Ertragslage der Hütte eine Tilgung zu den<br />

allgemein für Darlehen geltenden Bedingungen aufzunehmen ist, oder ob<br />

das Darlehen ganz oder teilweise in eine Beihilfe umgewandelt wird.<br />

4. Hat der Verbandsrat die Aufnahme eines Fremddarlehens für<br />

Baumaßnahmen an Hütten und Wegen in Österreich genehmigt, kann der<br />

Sektion - zur Streckung der Laufzeit - ein Darlehen zur Aufbringung der für<br />

das Fremddarlehen zu entrichtenden Tilgungen gewährt werden<br />

(Tilgungsstreckungsdarlehen). Das Tilgungsstreckungsdarlehen wird in<br />

jährlichen Raten bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Tilgungsrate <strong>des</strong><br />

Fremddarlehens ausgezahlt. Während der Tilgung <strong>des</strong> Fremddarlehens und<br />

der Auszahlung <strong>des</strong> Tilgungsstreckungsdarlehens ist das<br />

Tilgungsstreckungsdarlehen zins- und tilgungsfrei. Nach der Tilgung <strong>des</strong><br />

Fremddarlehens ist das Tilgungsstreckungsdarlehen zu den jeweils<br />

geltenden Bedingungen in 2. b) zu verzinsen und zu tilgen.<br />

5. Das Darlehen wird aufgrund eines formlosen Antrages der Sektion nach<br />

Baubeginn gegen Vorlage von Baukostenrechnungen in entsprechender<br />

Höhe ausbezahlt. Hierbei ist ein Darlehensvertrag in schriftlicher Form<br />

auszufertigen, der alle Darlehensbedingungen, wie Darlehensbetrag,<br />

Rückzahlungsfrist, Höhe und Zeitpunkt der Darlehensraten und Verzinsung<br />

zu enthalten hat.<br />

6. Außerordentliche Tilgungen sind jeweils zum Quartal eines Jahres nach<br />

vorheriger Ankündigung möglich.<br />

III. Beihilfen (nicht rückzahlbare Zuschüsse)<br />

1. Beihilfen sollen - mit Ausnahme der Maßnahmen gemäß den nachfolgenden<br />

Ziffern III.2 bis III.6 in der Regel 40 % der veranschlagten und<br />

nachzuweisenden Kosten nicht übersteigen und nur dann gewährt werden,<br />

wenn schon im Zeitpunkt der Bewilligung festgestellt werden kann, dass der<br />

Sektion eine Tilgung und Verzinsung eines Darlehens aus Hütteneinnahmen<br />

nicht möglich sein wird.<br />

Die Erhaltung befahrbarer Hüttenversorgungswege wird höchstens wie<br />

Maßnahmen an der Hütte selbst bezuschusst.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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