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Handbuch des DAV

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Die einzelnen Steuerarten<br />

Ein Verein, der bei fehlender Freistellungsbescheinigung den<br />

Steuerabzug nicht vornimmt, haftet gegenüber dem Finanzamt für<br />

diesen Betrag und kann auch in Anspruch genommen werden,<br />

wenn der Rechnungsbetrag voll bezahlt wurde. Um je<strong>des</strong> Risiko,<br />

auch das Risiko der Abgrenzung, ob es sich um eine Bauleistung<br />

handelt oder nicht, zu vermeiden, sollte ein Verein Aufträge, die als<br />

Bauleistung angesehen werden könnten, nur noch an Unternehmer<br />

vergeben, die die Freistellungsbescheinigung vorlegen.<br />

VI. Die Erbschaft- und Schenkungssteuer<br />

Zur Erbschaft- und Schenkungssteuer sollen einige grundlegende<br />

Ausführungen gemacht werden. Erbschaften sind dabei eher selten.<br />

Dagegen gehören alle unentgeltlichen Zuwendungen zu den Schenkungen<br />

wie z.B. Spenden und Mitgliedsbeiträge.<br />

Diese Zuwendungen sind bei gemeinnützigen Vereinen von der<br />

Schenkungssteuer befreit. Problem können sich aber dann einstellen, wenn<br />

die Steuerbefreiung verloren geht. Dann geht auch die<br />

Steuerbefreiungsvorschrift für Mitgliedsbeiträge und Spenden verloren.<br />

Für Mitgliedsbeiträge verbleibt lediglich noch ein Freibetrag in Höhe von<br />

300 €. Dagegen werden Aufnahmegebühren und Spenden in vollem Umfang<br />

steuerpflichtig.<br />

Die gemeinnützigen Vereine fallen in die höchste Steuerklasse, die<br />

Steuerklasse III. Hier sind die Steuersätze am höchsten und der Freibetrag<br />

mit 5.200 € am niedrigsten.<br />

Steuerschuldner der Schenkungssteuer ist sowohl der Schenker wie auch der<br />

Beschenkte. Übernimmt jedoch der Schenker die Schenkungssteuer, erhöht<br />

sich die Schenkung um diesen Betrag.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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