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Handbuch des DAV

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Grundeigentum und –pacht<br />

Grundeigentum und –pacht<br />

I. Grundeigentum und –pacht in Deutschland<br />

Für Sektionen, die für Bauvorhaben oder andere Zwecke Grund beschaffen<br />

wollen, bestehen folgende Möglichkeiten:<br />

• Erwerb <strong>des</strong> Grundeigentums,<br />

• Bestellung eines Erbbaurechts,<br />

• Abschluss eines Pachtvertrages.<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Im Einzelnen sind folgende Hinweise zu beachten:<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

342<br />

Verträge, die die Übereignung oder Belastung eines Grundstücks zum<br />

Gegenstand haben, müssen vor dem Notar abgeschlossen werden.<br />

Vereinbarungen und Versprechungen hierüber, die in mündlicher oder<br />

privatschriftlicher Form gehalten sind, entbehren der Rechtswirksamkeit. Der<br />

Übergang <strong>des</strong> Eigentums erfolgt erst mit der Eintragung im Grundbuch. Da<br />

zwischen Vertragsabschluß und Eintragung längere Zeit vergehen kann,<br />

empfiehlt sich die Eintragung einer Vormerkung zugunsten <strong>des</strong> Erwerbers im<br />

Grundbuch.<br />

Durch die Bestellung eines Erbbaurechts, nach Maßgabe der<br />

Erbbaurechtsverordnung vom 15.1.1919, erwirbt der Berechtigte das Recht,<br />

auf dem belasteten Grundstück zu bauen. Es entsteht - wie beim<br />

Eigentumserwerb - durch Abschluss eines notariellen Vertrages und<br />

Eintragung in das Grundbuch. Es kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit<br />

bestellt werden. Bei seinem Ablauf fällt das Bauwerk dem Grundeigentümer<br />

zu, der dafür eine Vergütung zu zahlen hat. Es empfiehlt sich, bei der<br />

Bestellung Bestimmungen über die Dauer (falls nicht ein zeitlich<br />

unbegrenztes Recht bestellt werden soll), über die Höhe eines evtl.<br />

Erbbauzinses und über ein Vorrecht auf Erneuerung aufzunehmen.<br />

Bei Pacht eines Grundstücks fällt ein vom Pächter fest errichtetes Bauwerk in<br />

das Eigentum <strong>des</strong> Grundeigentümers, der, sofern nichts anderes vereinbart<br />

ist, bei Beendigung <strong>des</strong> Pachtverhältnisses die Beseitigung <strong>des</strong> Bauwerks<br />

und die Wiederherstellung <strong>des</strong> ursprünglichen Zustan<strong>des</strong> verlangen kann. Es<br />

empfiehlt sich daher, der Formulierung eines Grundpachtvertrages, der<br />

immer schriftlich abzuschließen ist, große Sorgfalt zuzuwenden und sie durch<br />

eine rechtskundige und erfahrene Person vornehmen zu lassen oder den<br />

Entwurf rechtzeitig dem Verbandrat zur Begutachtung vorzulegen. Dasselbe<br />

gilt auch für die Pachtung eines Grundstücks mit bereits bestehendem<br />

Gebäude, wobei besonders auf die Aufnahme <strong>des</strong> Inventars, die Festlegung<br />

eines etwaigen Rechts auf Vornahme baulicher Änderungen und die

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