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Handbuch des DAV

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Die einzelnen Steuerarten<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

165<br />

Bei Fahrzeugen, die unter Berücksichtigung <strong>des</strong> hälftigen Vorsteuerabzuges<br />

angeschafft wurden, besteht die Möglichkeit, diesen Vorsteuerabzug nach<br />

§ 15 a UStG zu korrigieren. Auf diese Vorschrift wird nicht weiter eingegangen,<br />

da es sich um eine sehr spezielle Vorschrift handelt, deren Darstellung<br />

über den Sinn und Zweck dieses <strong>Handbuch</strong>es weit hinausgehen würde.<br />

5. Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a Abs. 1 UStG)<br />

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist kein Umsatz sondern ein Einkauf.<br />

Diese Vorschrift ersetzt im Grunde die alte Einfuhrumsatzsteuer. Ein innergemeinschaftlicher<br />

Erwerb liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:<br />

a) Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Erwerber aus dem Gebiet<br />

eines Mitgliedsstaates der EU in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates,<br />

b) der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unterneh-<br />

c)<br />

men erwirbt,<br />

die Lieferung an den Erwerber wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt<br />

im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt.<br />

Beispiel: Ein Verein kauft Schlafsäcke bei einem österreichischen Unternehmer.<br />

Die Schlafsäcke sind zum Verkauf bestimmt.<br />

Lösung: Der Verein tätigt einen steuerbaren und steuerpflichtigen Erwerb.<br />

Der Erwerb unterliegt der deutschen Umsatzsteuer. Es kann aber in gleicher<br />

Höhe ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, so dass keine Belastung<br />

für den Verein entsteht. Der österreichische Unternehmer kann die Ware<br />

steuerfrei liefern, wenn ihm der deutsche Verein seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

vorlegt. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer wird beim<br />

Bun<strong>des</strong>amt für Finanzen beantragt.<br />

Vereine, die nicht Unternehmer sind, oder den Gegenstand nicht für ihr<br />

Unternehmen sondern für den ideellen Bereich erwerben, brauchen ihre<br />

innergemeinschaftlichen Erwerbe nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen,<br />

wenn der Gesamtbetrag der Entgelte (Nettopreis ohne Umsatzsteuer) für<br />

diese Erwerbe den Betrag von 12.500 € im vorangegangenen Kalenderjahr<br />

nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigen wird.<br />

6. Innergemeinschaftliche Lieferungen<br />

Der umgekehrte Fall ist die innergemeinschaftliche Lieferung. Dieser Vorgang<br />

wird bei <strong>DAV</strong> Sektionen seltener festzustellen sein, da Warenlieferungen<br />

nicht zu den üblichen Tätigkeiten einer <strong>DAV</strong> Sektion gehören.<br />

Eine Sektion, die in ein anderes EG Land Ware liefert, kann diese Lieferung<br />

unter bestimmten formellen und sachlichen Voraussetzung steuerfrei<br />

belassen (analog dem Beispiel oben – entsprechend dem österreichischem<br />

Unternehmer).

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