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Handbuch des DAV

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Buchführung und<br />

Gewinnermittlung<br />

III. Gewinnermittlung<br />

Es gibt zwei Arten der Gewinnermittlung. Das ist zum einen<br />

ein Jahresabschluss, der aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung<br />

besteht<br />

und zum anderen<br />

die Einnahme-Überschussrichtung.<br />

Eine Bilanzierungspflicht besteht nur dann, wenn folgende Grenzen überschritten<br />

werden:<br />

Umsätze über 260.000 € ab 2003 über 350.000 €<br />

Gewinn über 25.000 € ab 2003 über 30.000 €<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

162<br />

Diese Grenzen sind ausschließlich bezogen auf die Ergebnisse der wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebe (AEAO zu § 141 Tz. 3). Wenn auch das Vermögen<br />

<strong>des</strong> Vereins dargestellt werden soll, ist darüber hinaus eine Bilanzierung<br />

sinnvoll. Hierzu gehören insbesondere das Anlagevermögen und die damit<br />

verbundene Finanzierungen, die Darstellung der Forderungen und<br />

Verbindlichkeiten sowie die Darstellung der Rücklagen.<br />

Wer nicht zur Bilanzierung verpflichtet ist, und auch nicht bilanzieren will,<br />

ermittelt den Überschuss nach § 4 Abs. 3 EStG – Überschuss der Betriebseinnahmen<br />

über die Betriebsausgaben. Auch diese Gewinnermittlung<br />

ist nur für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erforderlich. Die Einnahme-<br />

Überschussrechnung ist eine reine Zu- und Abflussrechnung.<br />

Betragen jedoch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eine Wirtschaftsgutes<br />

<strong>des</strong> beweglichen Anlagevermögens ohne Umsatzsteuer mehr<br />

als 410 €, können die Aufwendungen für dieses Wirtschaftsgut nicht sofort<br />

abgeschrieben werden sondern sind auf die Nutzungsdauer <strong>des</strong> Wirtschaftsgutes<br />

zu Verteilen. Betragen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />

ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 410 €, handelt es sich um die<br />

Anschaffung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes, deren Anschaffungskosten<br />

sofort abgeschrieben werden können.<br />

Für das Jahr 2004 hatte der Gesetzgeber vorgesehen, jeden Unternehmer,<br />

der seinen Gewinn durch eine Einnahme- Überschussrechnung ermittelt, zu<br />

verpflichten, die Einnahme- Überschussrechnung auf amtlich vorgeschriebenem<br />

Vordruck einzureichen. Diese Verpflichtung wurde inzwischen aufgehoben,<br />

sie ist aber nur aufgeschoben. Der Vordruck soll noch einmal überarbeitet<br />

werden, weil man erkennen musste, dass mit diesem Vordruck keine

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