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Handbuch des DAV

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Die einzelnen Steuerarten<br />

10. Anmeldung der Umsatzsteuer<br />

Die Umsatzsteuer wird gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer<br />

Umsatzsteuervoranmeldung oder durch Abgabe der Jahreserklärung<br />

angemeldet bzw. erklärt.<br />

Das Besteuerungsverfahren ist im § 18 UStG geregelt. Danach gelten<br />

folgende Grundsätze:<br />

• Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr<br />

• Beträgt die USt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als<br />

6.136 €, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.<br />

• Beträgt die Vorjahressteuer nicht mehr als 512 € kann das Finanzamt<br />

den Unternehmer von der Abgabe der Voranmeldungen befreien.<br />

• Bei Unternehmensgründung sind USt-Voranmeldungen im laufenden<br />

und folgenden Kalenderjahr monatlich abzugeben.<br />

Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf <strong>des</strong><br />

Voranmeldungszeitraumes nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auf<br />

elektronischem Wege an die Finanzverwaltung zu übertragen. Gleichzeitig<br />

wird die Vorauszahlung fällig.<br />

Die Finanzverwaltung plant noch eine Übergangsregelung. Auf diese sollte<br />

man sich nicht zu sehr verlassen, da definitiv ist über kurz oder lang damit<br />

zu rechnen, dass nur noch auf elektronischem Wege Voranmeldungen<br />

abgegeben werden dürfen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

165<br />

V. Die Bauabzugssteuer (BGBl 2001 I S 2267)<br />

Die Bun<strong>des</strong>regierung hat am 20.08.2001 das Gesetz zur Eindämmung<br />

illegaler Betätigungen im Baugewerbe verabschiedet. Dieses Gesetz gilt ab<br />

01.01.2002 für im Inland belegene Objekte. Man hat den Eindruck, dass<br />

dieses Gesetz inzwischen etwas in Vergessenheit geraten ist. Dies gilt für die<br />

leistenden Unternehmen, mehr aber noch für die Leistungsempfänger. Viele<br />

Freistellungsbescheinigungen sind am 31.12.2004 ausgelaufen.<br />

Nachfolgend eine Übersicht über die Bauabzugsbesteuerung, von der nicht<br />

nur alle bauleistenden Unternehmer sondern jeder Unternehmer (auch ein<br />

Verein) betroffen sein wird. Auch jeder Vermieter, z.B. ein Verein der<br />

vermietet, ist Unternehmer und wird von dieser neuen Steuer betroffen, es<br />

sei denn, er vermietet nicht mehr als zwei Wohnungen.

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