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Handbuch des DAV

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Hüttenfürsorge<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

335<br />

IV. Art der Schäden<br />

Im Rahmen der Hüttenfürsorge wird Ersatz für Schäden geleistet, die durch<br />

• Brand<br />

• Blitzschlag<br />

• Explosion<br />

• Hochwasser<br />

• Felssturz<br />

• Erdrutsch<br />

• Muren<br />

• Schneelawinen<br />

• Sturm und sonstige plötzlich und unvorhersehbar eintretende<br />

Naturgewalten (Eigenbeteiligung von 1.500 €)<br />

• Einbruch<br />

eingetreten sind.<br />

Erweitert wurde der Versicherungsschutz mit Wirkung vom 1.1.1999 auf<br />

• indirekte Blitzschäden (Induktionsschäden) wie folgt:<br />

Schäden durch indirekten Blitzschlag gelten bis zu einer Summe von 2.500 €<br />

pro Risikoort auf Erstes Risiko mitversichert. Ausgenommen sind Schäden<br />

an Unterhaltungselektronik, Fernsehgeräten, sowie an Büro-EDV-<br />

Einrichtungen.<br />

Von der Hüttenfürsorge ausgeschlossen sind Schäden, die durch<br />

• Schneedruck<br />

• Frost<br />

• Leitungswasser<br />

• Induktion (Überspannung durch Blitzschlag über einer Schadenssumme<br />

von 2.500 €)<br />

entstanden sind.<br />

V. Ersatzleistungen<br />

Im Rahmen der Hüttenfürsorge gewährt der Hauptverein der Sektion<br />

diejenigen Ersatzleistungen, die aufgrund von Schäden zur<br />

Wiederherstellung <strong>des</strong> ursprünglichen Zustands (Neuwert oder Zeitwert)<br />

ihres Hüttenbesitzes erforderlich sind. Im Fall der vollständigen Vernichtung<br />

wird als Ersatz höchstens der Hüttenfürsorge-Wert, im Fall der Beschädigung<br />

der entsprechende anteilige Betrag gewährt.<br />

Für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Schneelawinen<br />

werden Ersatzleistungen in der Höhe gewährt, die der Hauptverein vom<br />

Versicherungsunternehmen erhalten hat.<br />

Bei Schäden durch Einbruch werden Ersatzleistungen nur zur Beseitigung<br />

der Schäden an Gebäuden und der vereinseigenen Einrichtung gewährt,<br />

wenn der Täter die Schäden am Gebäude und an der vereinseigenen

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