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Handbuch des DAV

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Mittelverwendung und<br />

Rücklagenbildung<br />

ausstellen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

155<br />

Mittelverwendung (§ 55 AO) und Rücklagenbildung<br />

I. Allgemeines<br />

Ein gemeinnütziger Verein muss seine Mittel grundsätzlich laufend (zeitnah)<br />

für seine steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Zu<br />

diesen Mitteln zählen alle Einnahmen, insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden,<br />

Vermögenserträge, Gewinne aus Zweckbetrieben und auch die Gewinne<br />

aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.<br />

Die Mittelverwendung ist als zeitnah anzusehen, wenn die in einem Geschäftsjahr<br />

vereinnahmten Mittel im Laufe <strong>des</strong> folgenden Jahres für die<br />

steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Als Verwendung<br />

wird auch angesehen:<br />

die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die<br />

satzungsgemäßen Zwecken dienen,<br />

die Zuführung zu Rücklagen (§ 58 Nr. 6 u. 7 AO),<br />

die Vergabe von Darlehen zur unmittelbaren Verwirklichung der eigenen<br />

steuerbegünstigten Zwecke. Dieser Punkt ist für Alpenvereinssektion nahezu<br />

ohne Bedeutung.<br />

Soweit Mittel nicht schon im Jahr <strong>des</strong> Zuflusses für die steuerbegünstigten<br />

Zwecke verwendet oder zulässigerweise dem Vermögen zugeführt werden,<br />

muss ihre zeitnahe Verwendung durch eine Nebenrechnung nachgewiesen<br />

werden (Mittelverwendungsrechnung).<br />

II. Verwendung der Mittel zur Gründung eines wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebes oder zur Beteiligung<br />

an einer anderen Körperschaft<br />

Eine Besonderheit kann sich dadurch ergeben, dass Vermögen zur Gründung<br />

eines steuerlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes benötigt wird.<br />

Die OFD Frankfurt hat in einer Verfügung vom 09.09.2003 hierzu ausgeführt:<br />

Der Einsatz <strong>des</strong> Vermögens einer steuerbegünstigten Körperschaft, einschließlich<br />

ihrer freien Rücklagen, zur Errichtung eines steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, ist gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich.<br />

Nicht zu diesem Vermögen gehören aber die zeitnah zu verwendenden<br />

Mittel.<br />

In dieser Verfügung wird auch geregelt, wie die Mittelzuführung an eine<br />

Kapitalgesellschaft/Körperschaft durch einen gemeinnützigen Verein zu<br />

beurteilen ist. Danach gilt folgen<strong>des</strong>:

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