07.01.2013 Aufrufe

Handbuch des DAV

Handbuch des DAV

Handbuch des DAV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kostenerstattung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

530<br />

Kostenerstattung für ehrenamtliche Lehr- und Führungskräfte<br />

1. Unterschied Auslagenerstattung zur Bezahlung von Tagespauschalen<br />

sonst. Aufwandsentschädigungen oder einer tatsächlichen<br />

Bezahlung<br />

Übungsleiter / Tourenleiter arbeiten je nach Beschlusslage in der Sektion und<br />

Intensität der eigenen geleisteten Arbeit ehrenamtlich oder gegen Bezahlung.<br />

Meist erhalten sie zumin<strong>des</strong>t eine Erstattung der unmittelbaren Kosten,<br />

manchmal auch eine Tagespauschale, auch wenn sie im Verständnis der<br />

Sektion unmittelbar keine Bezahlung erhalten. Auch die pauschale Zahlung im<br />

Rahmen der Übungsleiterpauschale (vgl. dazu im Kapitel Finanzen Pkt.<br />

260/IV.) evtl. an Hand von festgelegten Tagespauschalen dient der vereinfachten<br />

Form der Auslagenerstattung.<br />

Wichtig ist hier die Unterscheidung, ob es sich bei der Tätigkeit um arbeitnehmerähnliche<br />

Arbeit oder um eine selbstständige Tätigkeit handelt (vgl.<br />

dazu die Abgrenzungen im Kapitel Finanzen Pkt. 260/IV. 1-4). Je nachdem<br />

können sich für den Auslagenersatz unterschiedliche steuerrechtliche Beurteilungen<br />

ergeben.<br />

2. Beurteilung unter dem Aspekt „der Übungsleiter / Tourenleiter<br />

als Arbeitnehmer oder Selbstständiger“<br />

Von Seiten der Sektion ist in beiden Fällen eine Erstattung der nachgewiesenen<br />

Kosten per Beleg (Porto, Telefon, Fachliteratur), aber auch über eine<br />

begründete Pauschale, z.B. Reisekostenabrechnung möglich, vorausgesetzt,<br />

es sind entsprechende Beschlüsse in der Sektion gefasst worden. Der Einzelnachweis<br />

der tatsächlichen Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht mehr<br />

zulässig. Diese werden nur noch in Höhe der Pauschbeträge steuerfrei belassen.<br />

Als Orientierung für die Pauschbeträge kann die Reisekostenerstattung<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> (vgl. Kapitel Finanzen Pkt. 290) dienen.<br />

3. Der Tourenleiter/Übungsleiter als Arbeitnehmer<br />

Ist der Übungsleiter/Tourenleiter als Arbeitnehmer anzusehen, können ihm<br />

folgende Ausgaben/Entschädigungen steuerfrei gezahlt werden:<br />

Übungsleiterpauschale 1.848 €<br />

Fahrtkosten für Dienstreisen 0,30 € pro km<br />

Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen bei Abwesenheit pro Tag von min<strong>des</strong>tens<br />

8 Std. 6 €<br />

14 Std. 12 €<br />

24 Std. 24 €<br />

nachgewiesene Übernachtungskosten<br />

Die angefallenen Kosten können auch direkt von der Sektion bezahlt werden,<br />

wie z.B. die Übernachtungskosten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!