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Handbuch des DAV

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Mittelverwendung und<br />

Rücklagenbildung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

155<br />

V. Steuerlich unschädliche Betätigungen (§ 58 AO)<br />

Im § 58 AO wird geregelt, welche Betätigungen ein gemeinnütziger Verein<br />

ausführen kann, ohne dass diese Betätigung steuerlich schädlich ist. Danach<br />

wird eine Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass<br />

1. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen ebenfalls<br />

begünstigten Körperschaft zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

7.<br />

eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen<br />

oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,<br />

eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen<br />

steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren<br />

steuerbegünstigten Zwecke überlässt,<br />

eine Körperschaft Rücklagen unter bestimmten Voraussetzung bildet<br />

(siehe hierzu besonderes Kapitel Rücklagen),<br />

eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im<br />

Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter<br />

Bedeutung sind,<br />

ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,<br />

eine Körperschaft bestimmte Mittel nicht zeitnah verwendet sondern<br />

dem Vermögen zuführt (siehe hierzu Mittelverwendung) z.B.<br />

Zuwendungen von To<strong>des</strong> wegen, wenn der Verwendungszweck nicht<br />

vorgeschrieben wurde<br />

Zuwendungen, bei denen der Zuwendende die Erhöhung <strong>des</strong> Vermögens<br />

vorschreibt<br />

Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs, wenn damit ausdrücklich<br />

das Vermögen erhöht werden soll<br />

Sachzuwendungen die zum Vermögen gehören.<br />

In Einzelfällen ist es anzuraten, bei diesen steuerlich unschädlichen<br />

Betätigungen fachlichen Rat oder eine verbindliche Auskunft <strong>des</strong> Finanzamtes<br />

einzuholen, insbesondere dann, wenn man nicht sicher ist, ob der<br />

Vorgang unter die Vorschrift <strong>des</strong> § 58 AO fällt.<br />

VI. Satzung und tatsächliche Geschäftsführung<br />

Die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit setzt nicht nur voraus,<br />

dass der Verein tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern er muss<br />

diese in seiner Satzung festlegen. Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke,<br />

die nicht in der Satzung aufgeführt sind, ist gemeinnützigkeitsschädlich.<br />

Darüber hinaus muss in der Satzung festgelegt werden, auf welche Art und<br />

Weise die Zwecke verwirklicht werden sollen.<br />

Die Mustersatzung für die <strong>DAV</strong>-Sektionen berücksichtigt diese Vorschriften.<br />

Die entsprechenden Passagen sind unverändert in die Sektionssatzung zu

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