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Handbuch des DAV

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216<br />

Die Versicherungsbedingungen<br />

für Invalidität im ASS<br />

Versicherungsbedingungen für die<br />

Unfallversicherung bei Invalidität - Auszug -<br />

Die Unfallversicherung ist im ASS Grundschutz 2004 nicht enthalten. Die<br />

nachfolgende Leistungsbeschreibung gilt nur für den erweiterten Schutz bei<br />

kollektiver Vereinbarung der einzelnen Sektionen für alle Mitglieder der<br />

Sektion oder bei individuellem Abschluss durch das einzelne Mitglied und für<br />

den individuellen <strong>DAV</strong> Reise-, Sport- und Freizeitschutz.<br />

I. Leistungsumfang der ELVIA bei dauernder Invalidität<br />

der versicherten Person (§ 4 AVB-RU)<br />

Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen<br />

oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person, so<br />

entsteht ein Anspruch aus der für den Invaliditätsfall versicherten<br />

Summe.<br />

1.<br />

2.<br />

Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten<br />

sein sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten<br />

ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.<br />

Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität. Als feste<br />

Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss <strong>des</strong> Nachweises einer höheren<br />

oder geringeren Invalidität -<br />

a) bei Verlust oder Funktionsfähigkeit<br />

eines Armes<br />

einer Hand<br />

eines Daumens<br />

eines Fingers<br />

eines Beines<br />

eines Fußes<br />

einer Zehe<br />

eines Auges<br />

<strong>des</strong> Gehörs auf einem Ohr<br />

<strong>des</strong> Geruchs oder <strong>des</strong> Geschmacks<br />

70%<br />

55%<br />

20%<br />

10%<br />

70%<br />

40%<br />

5%<br />

50%<br />

30%<br />

10%<br />

b) bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder<br />

Sinnesorgane wird der entsprechende Teil <strong>des</strong> Prozentsatzes durch a) bestimmt.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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