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Handbuch des DAV

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374<br />

Richtlinien für die Verteilung von<br />

Beihilfen und Darlehen für KKA<br />

1.7 Alle vom <strong>DAV</strong> geförderten Kletteranlagen ab einer Größe von 250 m²<br />

Kletterfläche müssen den Namen „<strong>DAV</strong> Kletterzentrum...“ mit örtlichem oder<br />

sektionsbezogenem Namenszusatz tragen.<br />

2. Darlehen (rückzahlbare Finanzierungsanteile)<br />

2.1 Darlehen können nur im Rahmen der im jeweiligen Jahresetat zur Verfügung<br />

stehenden Mittel gewährt werden.<br />

2.2 Die Darlehen sind auf höchstens 10 Jahre befristet zu gewähren. Die Tilgung<br />

erfolgt in gleichen Raten entsprechend der Laufzeit. Zins und Tilgung werden<br />

jeweils zum 15.12. eines jeden Jahres im Nachhinein fällig. Ist die<br />

Auszahlung im 1. Halbjahr erfolgt, beginnt die Tilgung zum 15.12. <strong>des</strong><br />

gleichen Jahres, andernfalls zum 15.12. <strong>des</strong> folgenden Jahres.<br />

2.3 Die Verzinsung wird mit 3% jährlich festgesetzt. Eine Veränderung <strong>des</strong><br />

Zinssatzes ist bei großen Veränderungen der Rahmenbedingungen am<br />

Kapitalmarkt möglich.<br />

2.4 Bei Ausreichung von Darlehen wird ein Darlehensvertrag abgeschlossen, der<br />

alle Darlehensbedingungen, wie Darlehensbetrag, Rückzahlungsfrist, Höhe<br />

und Zeitpunkt der Darlehensraten und Verzinsung zu enthalten hat.<br />

2.5 Darlehen können formlos schriftlich beantragt werden. Die Auszahlung<br />

erfolgt im Ganzen oder in Teilen nach nachgewiesenem Baubeginn.<br />

2.6 Außerordentliche Tilgungen sind jeweils zum Quartal eines Jahres nach<br />

vorheriger Ankündigung möglich.<br />

3. Beihilfen (nicht rückzahlbare Zuschüsse)<br />

3.1 Beihilfen können nur im Rahmen der für ein Jahr zur Verfügung stehenden<br />

Mittel gewährt werden. Andernfalls ist eine entsprechende Kürzung<br />

vorbehalten.<br />

3.2 <strong>DAV</strong>-Kletterzentren / <strong>DAV</strong> Kletteranlagen können entsprechend <strong>des</strong> unter<br />

Punkt 7. beschriebenen dreistufigen Kriterienkatalogs eine Beihilfe in Höhe<br />

von 10%, 12,5% oder 15% der anfallenden förderfähigen Kosten erhalten.<br />

Die Höhe der Beihilfe richtet sich nur nach den jeweiligen bautechnischen<br />

Anforderungen.<br />

Stufe 1: <strong>DAV</strong> Kletterzentrum / <strong>DAV</strong> Kletteranlage – 10% Beihilfe<br />

Stufe 2: <strong>DAV</strong> Kletterzentrum (Voraussetzung für die Anerkennung als<br />

<strong>DAV</strong> Regionalleistungsstützpunkt) – 12,5% Beihilfe<br />

Stufe 3: <strong>DAV</strong> Kletterzentrum (Voraussetzung für die Anerkennung als<br />

<strong>DAV</strong> Lan<strong>des</strong>leistungsstützpunkt) – 15% Beihilfe<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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