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Handbuch des DAV

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Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

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Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

I. Allgemeines<br />

In letzter Zeit haben sich vor allem im Haftungsrecht neue Trends ergeben.<br />

Gerichte sprechen zunehmend im Strafrecht wie im Zivilrecht Urteile, die aus<br />

alpinistischer Sicht teilweise nur schwer nachzuvollziehen sind.<br />

Daher hat sich der Fachbeirat Recht <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> mit den besonders aktuellen<br />

haftungsrechtlichen Brennpunkten beschäftigt und hierzu Stellungnahmen<br />

entwickelt, die von Präsidium <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> herausgegeben wurden.<br />

Mit diesen Stellungnahmen vertritt der <strong>DAV</strong> Rechtsansichten, die genügend<br />

Freiraum bieten, um effektive Sektionsarbeit leisten zu können und damit<br />

größtmögliche Rechtssicherheit bieten als Ansporn, Verantwortung zu<br />

übernehmen.<br />

Diese Rechtsansichten stellen das Prinzip der Eigenverantwortung in den<br />

zentralen Blickpunkt, was sich auch mit den grundsätzlichen<br />

Erziehungsgedanken in der Ausbildung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seinem Leitbild deckt, in<br />

dem der <strong>DAV</strong> sich offen dazu bekennt, das eigenverantwortliche<br />

Bergsteigen zu fördern.<br />

II. Verkehrssicherungspflichten bei Künstlichen<br />

Kletteranlagen, Klettergärten und ähnlichen<br />

Einrichtungen<br />

1. Allgemeines zur Verkehrssicherungspflicht<br />

Für die Verkehrssicherungspflicht an künstlichen Kletteranlagen und<br />

ähnlichen Einrichtungen gibt es keine ausdrücklichen gesetzlichen<br />

Vorschriften. Sie richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen <strong>des</strong><br />

bürgerlichen Rechts. Hiernach hat – schlagwortartig verkürzt – jeder, der<br />

einen Verkehr eröffnet, im Rahmen <strong>des</strong> Zumutbaren dafür Sorge zu tragen,<br />

dass der Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren geschützt ist, mit denen<br />

dieser billigerweise nicht zu rechnen hat.<br />

2. Grundsatz: Freie Natur<br />

In freier, vom Menschen nicht zum Zwecke <strong>des</strong> Verkehrs manipulierter Natur<br />

gibt es keine Verkehrssicherungspflicht. Durch das alleinige Anbringen von<br />

Fixpunkten am natürlichen Fels zum Zwecke der Sicherung wird kein Verkehr<br />

eröffnet. Die Möglichkeit zu klettern ergibt sich aus der natürlichen<br />

Felsformation, die installierten Fixpunkte stellen lediglich additive<br />

Sicherungsmittel dar. Das im Klettern liegende Risiko wird durch die<br />

Bereitstellung von zusätzlichen Sicherungsmöglichkeiten nicht veranlasst. Der<br />

Kletterer begibt sich in eigener Verantwortung in die konkrete<br />

Gefahrensituation, die er auch eigenverantwortlich zu meistern hat. Hierbei<br />

hat er insbesondere ständig zu prüfen, wie er sich sichern möchte und ob er<br />

auf bereits vorhandene Sicherungsmittel zurückgreifen will. Der Kletterer<br />

weiß dabei, dass jegliche im Fels vorgefundenen Sicherungsmittel<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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