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Handbuch des DAV

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Gemeinnützigkeit<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

153<br />

Gemeinnützigkeit<br />

I. Gemeinnützige Zwecke<br />

Die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit sind in der Abgabenordnung<br />

(AO) geregelt. Danach verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke,<br />

wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem,<br />

geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Für die Sektionen <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong> sind insbesondere die folgenden Zwecke von Bedeutung:<br />

§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO: die Förderung<br />

• von Erziehung und Bildung,<br />

• <strong>des</strong> Umwelt- und Landschaftsschutzes<br />

• <strong>des</strong> Heimatgedankens<br />

§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO: die Förderung<br />

• der Jugendhilfe,<br />

• <strong>des</strong> Sports<br />

In die Satzung dürfen nur die gemeinnützigen Zwecke aufgenommen werden,<br />

die auch tatsächlich ausgeübt werden. Insbesondere genügt es nicht,<br />

nur den Satzungszweck anzugeben, auch die Verwirklichung muss so<br />

präzise gefasst sein, dass aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob<br />

die Voraussetzung der Steuerbegünstigung vorliegen. Für die <strong>DAV</strong>-<br />

Sektionen ist die Mustersatzung für Sektionen hierbei eine vorbildliche Hilfe.<br />

Der Verstoß gegen einzelne Vorschriften, die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit<br />

Voraussetzung sind, führt zur Versagung der Gemeinnützigkeit.<br />

Das bedeutet, in jedem zu beurteilendem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr)<br />

müssen alle Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt<br />

sein. Die spätere Erfüllung einer der fehlenden Voraussetzungen für die<br />

Steuerbegünstigung kann nicht auf frühere, abgelaufene Veranlagungszeiträume<br />

wirken.<br />

Der § 52 Abs. AO regelt beispielhaft die Fälle der Gemeinnützigkeit. Es handelt<br />

sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Vielmehr können auch<br />

ähnliche Zwecke als gemeinnützig anerkannt werden.<br />

Dabei wird z.B. der Begriff <strong>des</strong> Sports sehr weit ausgelegt. Die Förderung<br />

<strong>des</strong> bezahlten Sports ist kein gemeinnütziger Zweck, weil dadurch<br />

eigenwirtschaftliche Zwecke der bezahlten Sportler gefördert werden. Die<br />

Förderung kann aber unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für<br />

die Gemeinnützigkeit sein (§§ 58 Nr. 9 und 67a AO).<br />

Die Verfolgung politischer Zwecke ist kein gemeinnütziger Zweck. Stellungnahmen<br />

zu politischen Themen im Rahmen <strong>des</strong> Satzungszweckes sind aber<br />

zulässig.

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