07.01.2013 Aufrufe

Handbuch des DAV

Handbuch des DAV

Handbuch des DAV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

335<br />

Hüttenfürsorge<br />

Einrichtung vorsätzlich herbeigeführt hat, nachdem er widerrechtlich in die<br />

Hütte oder deren Nebengebäude eingedrungen war (Vandalismus).<br />

Leistungen werden nicht gewährt zum Ersatz der entwendeten Sachen.<br />

Die Einbruchschäden sind bei der örtlichen Polizeidienststelle unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

Ersatzleistungen werden nur in der Höhe gewährt, die erforderlich ist, den<br />

beschädigten Hüttenbesitz in seiner bisherigen Qualität wiederherzustellen.<br />

Weitergehende Verbesserungsmaßnahmen bei der Wiederherstellung gehen<br />

zu Lasten der Sektion.<br />

Für Vermögensschäden, die als Folge <strong>des</strong> Schadens an dem Hüttenbesitz<br />

eintreten (mittelbare Schäden), wird kein Ersatz geleistet.<br />

Ersatzleistungen sind ausgeschlossen, wenn die vorgeschriebenen oder<br />

erforderlichen Vorsichts- und Schutzmaßnahmen, Beachtung der<br />

einwandfreien Instandhaltung der Blitzschutzanlage und Einhaltung aller<br />

feuersicherheits-technischer Maßnahmen, unterlassen wurden und der<br />

Schaden hierauf beruht. Ersatzleistungen sind ferner ausgeschlossen, wenn<br />

der Schaden von der Sektion oder ihrem Beauftragten vorsätzlich oder<br />

grobfahrlässig herbeigeführt worden ist.<br />

Die Sektion hat nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung <strong>des</strong><br />

Schadens zu sorgen und hierbei Empfehlungen <strong>des</strong> Hauptvereins oder <strong>des</strong><br />

Versicherungsunternehmens zu berücksichtigen. Wenn die Umstände es<br />

gestatten, hat sie eine solche Empfehlung einzuholen.<br />

Aufwendungen, auch erfolglose, die die Sektion im Schadensfall zur<br />

Abwendung oder Minderung <strong>des</strong> Schadens für geboten halten dürfte, werden<br />

im Rahmen der Hüttenfürsorge ersetzt.<br />

Auf Ersatzleistungen im Rahmen der Hüttenfürsorge besteht kein<br />

Rechtsanspruch.<br />

VI. Verfahren in Schadensfällen<br />

1. Frist<br />

Im Fall eines Schadens hat die Sektion den Schadensfall innerhalb von drei<br />

Tagen nach Kenntniserlangung dem Hauptverein schriftlich oder mündlich<br />

anzuzeigen. Eine mündliche Anzeige ist unverzüglich schriftlich zu<br />

wiederholen und zu ergänzen.<br />

2.<br />

Schadensverzeichnis<br />

Die Sektion wird gebeten, ein Verzeichnis der beschädigten Sachen<br />

einzureichen, die Schäden durch Fotografien nachzuweisen, den Wert der<br />

beschädigten Sachen im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Schadensfall<br />

anzugeben und die Kosten der Wiederherstellung zu belegen. Sie hat jeder<br />

Untersuchung über Höhe und Ursache <strong>des</strong> Schadens und über den Umfang<br />

der Ersatzleistung durch den Hauptverein oder das Versicherungsunter<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!