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Handbuch des DAV

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159<br />

Tätigkeitsbereiche eines<br />

gemeinnützigen Vereins<br />

Diese Regelung ist besonders auf die Nutzung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern<br />

der Kletterhallen anzuwenden. Die Eintrittsgelder der Sektionsmitglieder<br />

sind dem Zweckbetrieb, die Eintrittsgelder der Nichtsektionsmitglieder<br />

dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.<br />

Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegen beide Einnahmen der<br />

Umsatzsteuer (im Zweckbetrieb mit 7 % - im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

mit 16 %).<br />

V. Beispiele für wirtschaftliche Zweckbetriebe<br />

• Auftritte von Sportvereinen bei begünstigten und nicht begünstigten<br />

Veranstaltungen<br />

• Eintrittsgelder für sportliche Veranstaltungen im Zweckbetrieb<br />

• Eintrittsgelder für wissenschaftliche Vorträge (Das gilt nicht für<br />

Einnahmen aus allgemeinen Dia-Vorträgen. Hier können allenfalls die<br />

Eintrittsgelder der Sektionsmitglieder dem Zweckbetrieb zugeordnet<br />

werden.)<br />

• Erstattung von Vorsteuer, die auf den Zweckbetrieb entfällt<br />

• Fernsehübertragungsrechte für Veranstaltungen im Zweckbetrieb<br />

• Kursgebühren<br />

• Seminargebühren<br />

• Startgelder für sportliche Veranstaltungen im Zweckbetrieb<br />

• Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder<br />

• Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer an Vereinsmitglieder<br />

• Vortrags- und Seminarveranstaltungen zur Verwirklichung<br />

steuerbegünstigter Zwecke<br />

• Übernachtungsgebühren der Mitglieder bei eigenen inländischen Hütten<br />

Es wird empfohlen, mit den zuständigen Finanzämtern eine Einigung darüber<br />

zu erzielen, dass die gesamten Übernachtungsgebühren der Mittelgebirgshütten<br />

dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Zu diesem Ergebnis sind<br />

inzwischen einige Finanzämter gekommen. Es ist davon abzuraten, die Zuordnung<br />

der Mittelgebirgshütten zum Zweckbetrieb verdeckt vorzunehmen.<br />

Die Auffassungen hierüber sind nicht eindeutig. Geht man davon aus, dass<br />

die Übernachtung auf den Mittelgebirgshütten in größerem Umfang im<br />

Wettbewerb zu den nicht begünstigten Vermietern steht, so können nur die<br />

Übernachtungsgebühren der Sektionsmitglieder dem Zweckbetrieb zugeordnet<br />

werden. Alle übrigen Übernachtungseinnahmen wären dann dem wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Hier wird es auf den Einzelfall<br />

ankommen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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