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Handbuch des DAV

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Hüttenbetrieb<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

347<br />

Hüttenbetrieb<br />

I. Hausherrenrecht<br />

Nach der Vorschrift für Bau, Erhaltung und Verwaltung der Hütten (HüVo)<br />

Ziffer IV obliegt dem Hüttenbewirtschafter bzw. seinem Beauftragten die<br />

Durchführung der Hausordnung. Darüber hinaus steht dem Verbandsrat<br />

ein Aufsichtsrecht zu.<br />

Das Hausherrenrecht der Sektion oder ihres Beauftragten als<br />

Hauseigentümer (= Hütteneigentümer) wird durch vorstehende<br />

Bestimmung nicht eingeschränkt. Es geht als das umfassendere Recht der<br />

Hausordnung vor.<br />

II. Hüttentafel<br />

Einheitliche Hüttentafeln in plastischer Ausführung werden vom <strong>DAV</strong> den<br />

hüttenbesitzenden Sektionen auf Antrag in dem Format 320x490cm<br />

unentgeltlich zur Verfügung gestellt.<br />

Bestelltermin: 15. November.<br />

Die Bestellung muss enthalten:<br />

• Name der Sektion<br />

• Name der Hütte<br />

• Meereshöhe, möglichst in Übereinstimmung mit der AV-Karte<br />

• Jahr der Erbauung bzw. Erwerbung bzw. Erweiterung<br />

Für Winterräume werden Tafeln „Wintereingang“ oder „Winterraum“<br />

geliefert.<br />

III. Bewirtschaftungszeiten<br />

Die Bewirtschaftungszeiten der Hütten sind nicht einheitlich geregelt, sie<br />

unterliegen weitgehend den örtlichen Verhältnissen und der Jahreszeit. Nur<br />

relativ wenige Hütten sind während <strong>des</strong> ganzen Jahres bewirtschaftet.<br />

Der Beginn der Bewirtschaftung kann sich durch Winterschneereste<br />

verzögern; ebenso kann ein früher Wintereinbruch die vorzeitige<br />

Schließung einer Hütte verursachen. Die Mitglieder können von diesen oft<br />

kurzfristigen Änderungen nicht immer rechtzeitig verständigt werden. Für<br />

den Winterbetrieb gilt Ähnliches. Daher wird empfohlen, bei Bergfahrten zu<br />

Beginn oder zu Ende der üblichen Bewirtschaftungszeit bei den<br />

hüttenbesitzenden Sektionen, den

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