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Handbuch des DAV

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Hütten und Kletteranlagen in<br />

Deutschland<br />

Übernachtungsgast erhält. Die Vereinnahmung der Übernachtung sollte in<br />

diesem Fall im fremden Namen und für fremde Rechnung erfolgen, die<br />

Reinigungsgebühr ist eine Rechnung <strong>des</strong> Pächters an den Verpächter.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

175<br />

Es wäre zu überlegen, ob nicht eine Gesamtpacht gezahlt werden soll, da es<br />

zweifelhaft ist, ob die Trennung der Pacht von den Übernachtungsgebühren<br />

einer steuerlichen Überprüfung standhalten wird. Die Probleme sind darin zu<br />

sehen, dass von den Hüttengästen ein Gesamtpreis gezahlt wird und darin<br />

nicht eindeutig und klar zum Ausdruck kommt, dass die<br />

Übernachtungsgebühren im fremden Namen für fremde Rechnung<br />

vereinnahmt werden.<br />

Grundsätzlich bedeutet die Verpachtung einer Hütte die Zuordnung in den<br />

Bereich der Vermögensverwaltung. Die Mustersatzungen der Sektionen sind<br />

aber so abgefasst, dass der Hüttenbetrieb, hierzu gehört auch die<br />

Verpachtung der Hütte, zur Verwirklichung <strong>des</strong> Vereinszwecks erfolgt. Damit<br />

soll erreicht werden, dass der Hüttenbetrieb dem Zweckbetrieb zugeordnet<br />

werden kann.<br />

Die Zuordnung zum Zweckbetrieb dient vor allem dem Zweck,<br />

Verluste, wie sie häufig bei den Hütten vorkommen, als unschädlich<br />

behandeln zu können. Verluste die in der Vermögensverwaltung<br />

anfallen, können dagegen steuerschädlich sein.<br />

Für die Umsatzsteuer gilt folgen<strong>des</strong>:<br />

Erfolgt die Vermietung und Verpachtung umsatzsteuerpflichtig, so kann im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Zweckbetriebes der ermäßigte Steuersatz angewendet werden.<br />

Die Übernachtungsgebühren stehen den Sektionen direkt zu. Sie unterliegen<br />

dem ermäßigten Steuersatz im Bereich <strong>des</strong> Zweckbetriebes, das sind die<br />

Übernachtungen der Sektionsmitglieder, und dem vollen Steuersatz für<br />

Übernachtungen von Nichtsektionsmitgliedern.<br />

Ob die Vergünstigung <strong>des</strong> halben Steuersatzes nicht nur für<br />

Sektionsmitglieder sondern für alle <strong>DAV</strong> Mitglieder gilt, ist nicht geklärt.<br />

Folgende Vorgehensweise ist zu empfehlen:<br />

Die hüttenbesitzende Sektion erklärt offen gegenüber dem Finanzamt, dass<br />

alle Übernachtungsgebühren dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Die<br />

Hütten dienen der Ausführung der gemeinnützigen Zwecke, zu der die<br />

Förderung <strong>des</strong> Sportes aber auch die Förderung der Jugend gehört. Sollte<br />

die Finanzverwaltung diesen Vorschlag ablehnen, bliebe immer noch die<br />

Möglichkeit, zumin<strong>des</strong>t die Übernachtungsgebühren der <strong>DAV</strong> Mitglieder dem<br />

Zweckbetrieb zuzuordnen. Diesem Kompromissvorschlag wird die

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