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Handbuch des DAV

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2.<br />

Die einzelnen Steuerarten<br />

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben alle Aufwendungen, die durch<br />

den Betrieb veranlasst sind. Neben den allgemeinen Abgrenzungen, die für<br />

alle Betriebe gelten, hat der Verein noch ein zusätzliches Problem. Er muss<br />

auch noch den richtigen Abgrenzungsmaßstab für die Aufwendungen finden,<br />

die sowohl mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als auch mit dem<br />

steuerbegünstigten Bereich der Körperschaft zusammenhängen.<br />

Nach dem BFH Urteil vom 27.03.1991 BStBl 1992 II S 103 ist grundsätzlich<br />

der primäre Anlass entscheidend. Das heißt, allein maßgeblich für die<br />

Zuordnung ist die nicht erwerbswirtschaftliche, steuerbegünstigte Tätigkeit<br />

<strong>des</strong> Vereins. Wären die Ausgaben auch ohne den wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb entstanden und in gleicher Höhe angefallen, dann sind die<br />

Ausgaben dem ideellen Bereich der Körperschaft zuzuordnen.<br />

Wäre die einzelne Ausgabe ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geringer<br />

gewesen, ist sie nach objektiven und sachgerechten Maßstäben aufzuteilen.<br />

Aber: entgegen dem vorgenannten BFH Urteil ist nach Auffassung der<br />

obersten Finanzbehörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder regelmäßig eine Aufteilung<br />

der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben möglich. Deshalb<br />

können gemischte Aufwendungen bei der Gewinnermittlung <strong>des</strong> wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebes mit dem auf diesen Bereich entfallenden Anteil<br />

abgezogen werden (OFD Cottbus vom 10.09.1996).<br />

Im wesentlichen können folgende Ausgaben aufgeteilt werden:<br />

Personalkosten<br />

Raumkosten (Miete, Gas, Strom, Wasser)<br />

Porto und Telefonkosten<br />

Büromaterial<br />

KFZ Kosten<br />

Abschreibungen für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter<br />

Ermittlung <strong>des</strong> körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens<br />

Für diesen Bereich können nur einige allgemeine Hinweise gegeben werden.<br />

Das Einkommen wird aus dem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag, der sich<br />

aus der Gewinnermittlung ergibt, ermittelt.<br />

Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben, wie z.B. die Körperschaftsteuer,<br />

werden dem Ergebnis wieder hinzugerechnet.<br />

Bestimmte Betriebsausgaben sind nur teilweise abzugsfähig wie z.B.:<br />

Die Bewirtungskosten sind ab dem Jahr 2004 nur noch in Höhe von 70 %<br />

abzugsfähig, soweit sie angemessen sind. Diese Ausgaben müssen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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