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Handbuch des DAV

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605<br />

7) Der Athlet ist über seine Verfahrensrechte zu belehren.<br />

Sportklettern<br />

§ 7<br />

Antrag<br />

Die Anti-Doping-Kommission beantragt beim Präsidium <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> die<br />

Feststellung <strong>des</strong> Nachweises von Tatsachen im Sinne von § 2 (2), wenn<br />

hierfür ein dringender Tatverdacht besteht. Andernfalls ist das Verfahren<br />

einzustellen und die Suspendierung aufzuheben.<br />

§ 8<br />

Entscheidung<br />

1) Das Präsidium stellt im Falle ihres Nachweises das Vorliegen von<br />

Tatsachen im Sinne von § 2 (2) fest und spricht gemäß den Empfehlungen<br />

der Anti-Doping-Kommission eine Wettkampfsperre aus. Es steht<br />

dem Präsidium frei, dem Athleten vor der endgültigen Entscheidung die<br />

Möglichkeit der nochmaligen mündlichen Anhörung zu geben.<br />

2) Der Athlet kann gegen die Entscheidung binnen 4 Wochen nach ihrem<br />

Zugang ein Schiedsgericht gemäß § 31 Abs. 1 der <strong>DAV</strong>-Satzung anrufen.<br />

3) Das Schiedsgericht überprüft im Falle seiner Anrufung die Tatsachenfeststellung<br />

und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften. Das Schiedsgericht<br />

entscheidet endgültig unter Ausschluss <strong>des</strong> Rechtsweges.<br />

§ 9<br />

Zulassungssperren<br />

1) Athleten werden bei nachgewiesenem Doping<br />

a) im ersten Fall mit einer Wettkampfsperre bis zu 12 Monaten,<br />

b) im ersten Rückfall mit einer Wettkampfsperre von einem Jahr, bis zu<br />

zwei Jahren und sechs Monaten,<br />

c) im zweiten Rückfall mit einer Wettkampfsperre zwischen zwei Jahren<br />

und sechs Monaten und bis auf Lebenszeit belegt.<br />

Bei der Festlegung der Wettkampfsperre ist der individuelle Grad <strong>des</strong><br />

Verschuldens sowie die mögliche Dauer weiterer wettkampfsportlicher<br />

Tätigkeit zu berücksichtigen.<br />

2) Hilfspersonen werden bei nachgewiesenem Doping oder bei Mitwirkung<br />

an der Verweigerung, Vereitelung oder Manipulation von Dopingkontrollen<br />

sofort mit Ausschluss von der Teilnahme an allen Wettkämpfen und<br />

Verbot im Zusammenhang mit Wettkämpfen belegt werden: hierbei<br />

gelten die Min<strong>des</strong>tfristen <strong>des</strong> Abs. (1).<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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