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Handbuch des DAV

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<strong>DAV</strong>-Grundsatzprogramm<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

720<br />

1.4 Völkerrechtlich verbindliche Abkommen beschließen<br />

Parlamente, Regierungen, Hochschulen und nichtstaatliche Organisationen in<br />

den Alpenländern sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dem<br />

Sektor <strong>des</strong> Umweltschutzes intensivieren und an praktischen Beispielen<br />

verwirklichen. Ziel der Zusammenarbeit muß es sein, völkerrechtlich<br />

verbindliche Abkommen über die umwelt- und sozialverträgliche Entwicklung<br />

<strong>des</strong> Alpenraums zu beschließen. Diese Abkommen sollen in die Regelungen<br />

der Europäischen Union integriert werden. Darüber hinaus sollen die<br />

Verbände und Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der<br />

Umweltschutz gehört, auf allen Ebenen am Entscheidungsprozeß über<br />

umweltbedeutsame Vorhaben beteiligt werden.<br />

2. Raumordnung und Siedlungswesen<br />

2.1 Raumordnung und Umweltschutz politisch höher bewerten<br />

Die natürlichen Lebensgrundlagen im Alpenraum können nur gesichert<br />

werden, wenn Politik und Verwaltung den Bereichen Raumordnung und<br />

Umweltschutz einen höheren Stellenwert einräumen als bisher. Um das<br />

Ökosystem Alpen zu erhalten, sollten sowohl die Vollzugsdefizite bei der<br />

Anwendung bestehender Regelungen abgebaut als auch noch erforderliche<br />

rechtliche Voraussetzungen geschaffen werden.<br />

2.2 Ganzheitliche Raumordnung einführen<br />

Die Ebenen der Kommunal,- Regional- und Lan<strong>des</strong>planung müssen eng<br />

aufeinander abgestimmt werden. Verstärkt sollen für regionale Einheiten<br />

Entwicklungsleitbilder aufgestellt und grenznahe Vorhaben im Einvernehmen<br />

mit dem Nachbarland verwirklicht werden. Ferner sollten unberührte und<br />

schützenswerte Gebiete erhalten und durch einen Finanzausgleich zwischen<br />

den erschlossenen und den nicht oder nur gering erschlossenen Teilräumen<br />

gesichert werden.<br />

2.3 Umweltverträglichkeitsprüfungen vereinheitlichen und die<br />

Bevölkerung beteiligen<br />

Alle raumbedeutsamen Maßnahmen einschließlich der Erweiterung<br />

bestehender Anlagen müssen künftig einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVP) unterzogen werden. Die Maßstäbe dafür sind im gesamten Alpenraum<br />

zu vereinheitlichen. Bei umweltrelevanten Planungen müssen die betroffene<br />

Bevölkerung und - je nach Vorhaben - die örtlichen, nationalen und<br />

internationalen Umweltverbände beteiligt werden. Die Ergebnisse jeder UVP<br />

sind zu veröffentlichen und von den Behörden als Entscheidungsgrundlagen<br />

heranzuziehen.<br />

2.4 Gefahrenzonen kartieren<br />

Im gesamten Alpenraum ist eine Kartierung der aktuell und potentiell<br />

gefährdeten Regionen vorzunehmen. Dabei müssen diejenigen Gebiete als<br />

Gefahrenzonen ausgewiesen werden, die durch Hochwasser, Muren,

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