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Handbuch des DAV

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Natur- und Umweltschutz<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

700<br />

einzuholen. Sie hat hiervon den Beirat zu benachrichtigen. Kommt es zu einer<br />

Ablehnung <strong>des</strong> Naturschutzbeirats bei der obersten Behörde, dann<br />

entscheidet der Staatsminister für Umwelt, Gesundheit und<br />

Verbraucherschutz.<br />

(vgl. VO über die Naturschutzbeiräte, § 9)<br />

2. Kriterien der Mitgliedschaft<br />

Gesucht werden<br />

a) Fachleute der für die Ökologie bedeutsamen Grunddisziplinen, wie<br />

beispielsweise <strong>des</strong> Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Biologie, der<br />

Vegetationskunde, der Geologie, der Hydrologie, der Meteorologie oder der<br />

Geografie, sowie aus dem Agrar- und Forstbereich,<br />

b) sachverständige Vertreter von Verbänden, die sich satzungsgemäß<br />

überwiegend mit dem Naturschutz, der Landschaftspflege und den Aufgaben<br />

der Erholung in der freien Natur widmen,<br />

c) sonstige Sachverständige, die mit den Aufgaben <strong>des</strong> Naturschutzes, der<br />

Landschaftspflege und der Erholung in der freien Natur befasst sind.<br />

(vgl. VO über die Naturschutzbeiräte, § 3)<br />

Wenn man in b) die „Aufgaben der Erholung in der freien Natur“ herausgreift,<br />

so ergibt sich sofort eine Begründung für eine Mitgliedschaft. Möglicherweise<br />

verfügt die vorgeschlagene Person noch zusätzlich über Fachwissen (s. o),<br />

dann dürfte der Berufung nichts mehr im Wege stehen. Selbstverständlich<br />

kann ein <strong>DAV</strong>-Vertreter auch als „sonstiger Sachverständiger, der sich mit<br />

den Aufgaben der Erholung befasst“ vorgeschlagen werden.<br />

Weitere Informationen sind in der „Verordnung über die Naturschutzbeiräte“<br />

vom 28.05.1974 (GVBl S. 250), geändert durch Verordnung vom 24.08.1999<br />

(GVBl S. 377) zu entnehmen.<br />

3. Vorgehensweise bei der Ernennung<br />

Der Dachverband <strong>DAV</strong> ist in Bayern stellvertretend für die Sektionen<br />

anerkannter Naturschutzverband. Die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle erledigt die<br />

damit verbundenen Aufgaben, so auch bei der Bestellung der<br />

Naturschutzbeiräte.<br />

Der <strong>DAV</strong> wird in Absprache mit seinen Sektionen gebeten, personelle<br />

Vorschläge für die jeweiligen Beiräte einzubringen.<br />

Wenn die Behörde die Entscheidung getroffen hat, informiert sie direkt die<br />

berufenen Mitglieder. I.d.R. erhält auch die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle eine<br />

Nachricht, die sie dann an die Personen und Sektionen weiterleitet.

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