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Handbuch des DAV

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Hütten und Kletteranlagen in<br />

Deutschland<br />

Rechnung wurde bereits erwähnt.<br />

In allen anderen Fällen, in denen es nicht zu einer gesonderte Aufteilung<br />

<strong>des</strong> Entgeltes kommt, ist eine einheitliche Leistung gegeben, die so zu be-<br />

handeln wäre, als würde sie gegenüber einem Nichtmitglied erbracht<br />

werden.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

175<br />

II. Kletteranlagen<br />

Der Bau von Kletteranlagen beschäftigt inzwischen viele Sektionen und auch<br />

den Hauptverein. Die Investitionen sind häufig sehr hoch und es werden<br />

immer wieder neue Gestaltungsmöglichkeiten gesucht, die Investitionen zu<br />

finanzieren und später die Wirtschaftlichkeit der Investitionen zu erhalten.<br />

Alle bisher gemachten Ausführungen zu den Hütten kommen bei den<br />

Kletteranlagen in ihrer gesamten Vielfalt zur Anwendung.<br />

Nachfolgend wird versucht, eine Vielzahl der auftretenden Probleme<br />

anzusprechen und mit Lösungsvorschlägen zu versehen. Die Schwierigkeit<br />

besteht darin, dass hier verschiedene Steuerarten und Vorschriften<br />

ineinander greifen, wobei die Berücksichtigung der vereinsrechtlichen<br />

Vorschriften diese Schwierigkeiten nur vergrößern.<br />

1. Bau einer Kletteranlage, die ausschließlich nur von<br />

Sektionsmitgliedern genutzt wird<br />

Als Erstes stellt sich die Frage, ist diese Investition mit dem<br />

Gemeinnützigkeitsrecht einer Sektion vereinbar. Das ist immer dann der<br />

Fall, wenn die Satzung solch eine Investition absegnet. Wie ein<br />

Tennisverein Tennisplätze baut, kann auch eine Sektion eine Kletterhalle<br />

bauen, wenn die Satzung die Förderung <strong>des</strong> Klettersportes vorsieht.<br />

Als Zweites wäre zu prüfen, ob die Mitglieder ein Entgelt zahlen oder ob sie<br />

die Kletteranlage aufgrund ihrer Mitgliedschaft unentgeltlich nutzen dürfen.<br />

Zahlen die Mitglieder kein Entgelt, ist der gesamte Vorgang steuerlich nicht<br />

relevant – alle Ausgaben sind dem ideellen Bereich zuzuordnen.<br />

Zahlen die Mitglieder ein Entgelt für die Nutzung der Kletteranlage, so sind<br />

diese Einnahme dem Zweckbetrieb zuzuordnen.<br />

Im Zweckbetrieb ist die Umsatzsteuerpflicht zu prüfen. Liegen die<br />

Einnahmen unter 17.500 € besteht keine Umsatzsteuerpflicht. Liegen die<br />

Einnahmen über 17.500 € besteht Umsatzsteuerpflicht. Die Umsätze<br />

unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von zur Zeit 7 %.

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