07.01.2013 Aufrufe

Handbuch des DAV

Handbuch des DAV

Handbuch des DAV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

255<br />

Unfallversicherung im Rahmen<br />

der VBG<br />

Unfallversicherung im Rahmen der Verwaltungsberufsgenossenschaft<br />

(VBG)<br />

I. Allgemeines<br />

Neben den bekannten gesetzlichen Pflichtversicherungen (Kranken-, Arbeitslosen-,<br />

Renten- und Pflegeversicherung) gibt es in Deutschland noch<br />

einen weiteren Zweig, den der gesetzlichen Unfallversicherungen.<br />

Diese Versicherung schützt Arbeitnehmer vor den Folgen von<br />

Arbeitsunfällen. Da der Beitrag ausschließlich von den Arbeitgebern<br />

aufgebracht wird, ist diese Versicherung auch nicht so allgemein<br />

bekannt.<br />

II. Versicherter Personenkreis<br />

Die gesetzliche Grundlage für diese Versicherung ist das Sozialgesetzbuch VII<br />

(SGB VII). Dieses Gesetz bestimmt in § 2 Abs. 1 Nr.1, dass jeder Beschäftigte<br />

kraft Gesetz gegen Arbeitsunfälle versichert ist. Je<strong>des</strong> Unternehmen muss<br />

Mitglied bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger (UV-Träger) werden<br />

und seine Beschäftigten (gegen Beitrag) versichern. Auch Vereine sind im<br />

Sinne <strong>des</strong> Gesetzes dazu verpflichtet. Zuständiger UV-Träger für Sektionen<br />

<strong>des</strong> Deutschen Alpenvereins ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG).<br />

Dies betrifft also jede Sektion, die Personen gegen Entgelt mit Arbeitsvertrag<br />

beschäftigt. Erleidet eine dieser Personen einen Arbeitsunfall – dazu gibt es<br />

eine Definition in § 8 SGB VII – während der Tätigkeit für die Sektion, so ist<br />

diese gegen die Folgen versichert. Zum Arbeitsunfall gehört auch ein Unfall<br />

auf dem Weg zum und vom Ort der Tätigkeit. Für den Versicherungsschutz<br />

ist dabei unerheblich, ob der Mitarbeiter in Teil- oder Vollzeit oder im Rahmen<br />

eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt ist.<br />

Neben diesen gegen Entgelt Beschäftigten, die i.d.R. klar zu definieren sind,<br />

überwiegt in den meisten Sektionen der Anteil derer, die „ehrenamtlich“ , also<br />

„unentgeltlich“ für die Sektion tätig sind, oder nur Kostenerstattung erhalten<br />

z.B. Fachübungsleiter, Tourenführer, Mitbeteiligung bei Hüttenarbeiten etc.<br />

Hier ist der Versicherungsschutz schwieriger zu fassen. In §2 Abs. 2 SGB VII<br />

wird dazu ausgeführt: „Ferner sind Personen versichert die wie nach Abs. 1<br />

Nr. 1 Versicherte tätig werden“ Das bedeutet: Verrichten Personen ohne<br />

eigentlichen Arbeitsvertrag Tätigkeiten, die dem freien Arbeitsmarkt<br />

zugänglich (vergleichbar) und in Art beschäftigtenähnlich sind, sind diese<br />

Personen versichert. Für Vereine heißt das, dass Tätigkeiten unter<br />

gesetzlichem Versicherungsschutz stehen, wenn sie über die vom Mitglied zu<br />

erwartenden hinausgehen. Kein Versicherungsschutz besteht z.B., wenn die<br />

Tätigkeit durch Vereinssatzung, Vorstandsbeschluss oder durch<br />

„Vereinsübung“ („diese Tätigkeit muss bei uns jeder mitmachen, sonst kann<br />

er nicht Mitglied sein“ oder „Es ist bei uns üblich, dass dies gemacht wird“)<br />

von den Mitgliedern verlangt wird. Wenn es z.B. üblich ist oder erwartetet<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!