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Handbuch des DAV

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Hüttenversorgung<br />

beschränken. Gästetransport sowie Gepäcktransport für Gäste sind<br />

ausgeschlossen. Schwerbehinderte sind von dieser Regelung ausgenommen.<br />

3. Für die Betreuung von Alpenvereinshütten kann daneben je Objekt nur eine<br />

Erlaubnis erteilt werden. In Frage kommt für diese Jahreserlaubnis i.d.R. der<br />

Privat-PKW <strong>des</strong> ehrenamtlich tätigen Hüttenwartes oder <strong>des</strong><br />

Hüttenreferenten.<br />

Die ersatzweise Gewährung einer unbefristeten Fahrgenehmigung, z. B. für<br />

einen sektionseigenen Bus, ist ausgeschlossen.<br />

4. Soweit ein ständiger Wegewart vorhanden ist, der aktiv mit der<br />

Unterhaltung und Markierung der im Forstamtsbereich vom <strong>DAV</strong><br />

übernommenen Steige befasst ist, so kann auch ihm, sofern er nicht<br />

gleichzeitig Hüttenwart ist, ein Jahreserlaubnisschein ausgestellt werden.<br />

5. Darüber hinaus sind keine generellen Genehmigungen, sondern nur<br />

Einzelgenehmigungen für besondere Arbeitseinsätze zu gewähren (z. B. für<br />

Wegereferenten und für Arbeitstouren).<br />

Eine Fahrgenehmigung für den Vorstand einer Sektion kommt grundsätzlich<br />

nicht in Betracht, ausgenommen er ist in Personalunion gleichzeitig<br />

Hüttenwart/Hüttenreferent.<br />

Zur Entgeltfrage:<br />

Ist die Hütte von der Forstverwaltung gegen Umsatzpacht gepachtet, so ist<br />

das Wegebenutzungsentgelt für den Hüttenwirt und sein Personal im<br />

Pachtpreis enthalten. In den übrigen Fällen ist das Wegebenutzungsentgelt<br />

für den Hüttenwirt festzusetzen, wobei den Forstämtern die Möglichkeit<br />

gegeben ist, im vorgegebenen weiten Rahmen die bergsteigerische<br />

Bedeutung und die Versorgungsschwierigkeiten der Hütte zu würdigen. Die<br />

Kategorisierung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> bietet einen zusätzlichen Anhaltspunkt für die<br />

Abstufung der Entgelte. Das Personal <strong>des</strong> Hüttenwirts bezahlt die Sätze <strong>des</strong><br />

Nebennutzungspreistarifs.<br />

Mit ministeriellem Schreiben vom 30.11.1979 Nr. W 4 - S 110 d - 245 wurde<br />

genehmigt, dass der je Objekt vorgesehene Jahreserlaubnisschein für den<br />

ehrenamtlich tätigen Hüttenwart/-referenten unentgeltlich ausgestellt<br />

werden kann.<br />

Der ständige Wegewart erhält ebenfalls einen unentgeltlichen Jahresschein.<br />

Auch die Einzelfahrtgenehmigungen im Zusammenhang mit Arbeitseinsätzen<br />

zum Bau und zur Instandsetzung von Alpenvereinswegen können<br />

unentgeltlich erteilt werden. Dies gilt auch für Arbeitseinsätze im<br />

Zusammenhang mit Alpenvereinshütten.<br />

Analog hierzu gilt für Bayern der Vertrag über die Unterhaltung, Benützung<br />

und Markierung von Wegen und Steigen auf Staatsforstgrund zwischen dem<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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