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Handbuch des DAV

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Natur- und Umweltschutz<br />

In Bayern ist der <strong>DAV</strong>-Dachverband in München als Naturschutzverband<br />

anerkannt, d.h. die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle wird zur Stellungnahme bei<br />

Verfahren in Bayern aufgefordert. Eine sach- und fachgerechte<br />

Stellungnahme kann jedoch nur mit der fundierten Ortskenntnis der<br />

Naturschutzreferentinnen und –referenten in den Sektionen<br />

erfolgen. Zudem werden der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle, z. B. bei der<br />

Bauleitplanung, Unterlagen nur unzureichend zugesandt, d.h. weitere<br />

wichtige Unterlagen können dann bei den zuständigen Behörden vor Ort<br />

eingesehen werden. Dabei können Naturschutzreferentinnen und –<br />

referenten die Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle unterstützen, indem sie die Behörden<br />

aufsuchen.<br />

3. Mitwirkung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Der <strong>DAV</strong> beteiligt sich in Bayern an Verfahren, wenn die satzungsgemäßen<br />

Aufgaben betroffen sind. Das trifft zu, wenn die Verfahren i.R. außerhalb von<br />

bebauten Flächen liegen und<br />

• Alpen oder Mittelgebirge betroffen sind,<br />

• Bergsteigen und alpine Sportarten betroffen sind,<br />

• Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der<br />

Alpen und der deutschen Mittelgebirge betroffen sind.<br />

In diesen Fällen hört die BGS die betroffenen Sektionen (ortsansässig<br />

und/oder Arbeitsgebiet) und erstellt im Benehmen mit der betroffenen<br />

Sektion die Stellungnahme der BGS. Die Stellungnahme wird ausschließlich<br />

durch die BGS abgegeben. Bei vereinspolitisch bedeutsamen Verfahren, die<br />

außerhalb der Beteiligungsvoraussetzungen liegen, ist für eine<br />

Verfahrensbeteiligung ein Beschluss <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>-Präsidiums notwendig.<br />

Untergliederungen eines Verban<strong>des</strong> (= <strong>DAV</strong>-Sektionen) haben kein<br />

selbständiges Mitwirkungsrecht. Die anerkannten Naturschutzverbände<br />

können jedoch ihre rechtlich selbständigen Untergliederungen (=<strong>DAV</strong>-<br />

Sektionen) oder einzelne Ehrenamtliche (=Naturschutzreferenten) zur<br />

Abgabe einer Stellungnahme bevollmächtigen. Die BGS überträgt dieses<br />

Mitwirkungsrecht an die <strong>DAV</strong>-Sektionen, wenn die betroffene Sektion auf<br />

eigenen Wunsch Verfahren bearbeiten möchte, die außerhalb der<br />

Beteiligungsvoraussetzungen (vgl. B) 1,2,3) liegen, jedoch durch das <strong>DAV</strong>-<br />

Grundsatzprogramm abgedeckt sein müssen.<br />

Nach den gesetzlichen Vorgaben kann der Deutsche Alpenverein bei<br />

nachfolgenden Verfahren zur Mitwirkung aufgefordert werden:<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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