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Handbuch des DAV

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170<br />

Der Verein als Arbeitgeber<br />

Die Begriffe sind weit gefasst und werden großzügig ausgelegt. Deshalb ist<br />

ein Übungsleiter- oder Trainerschein oder eine besondere Qualifikation nicht<br />

erforderlich. Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit.<br />

Nicht begünstigt ist die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Schatzmeister,<br />

Hüttenwart usw..<br />

Die Steuerbefreiung greift nur, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt<br />

wird. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als<br />

ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch<br />

nimmt (BFH v. 30.03.1990 BStBl 1990 II S 854). Das bedeutet auch, dass<br />

ein Hauptberuf nicht ausgeübt werden muss. Somit können auch<br />

Hausfrauen, Studenten, Rentner und Arbeitslose nebenberuflich tätig<br />

werden.<br />

Ermöglichen die erzielten Einkünfte jedoch die Bestreitung <strong>des</strong> eigenen<br />

Lebensunterhaltes, kann man von einer nebenberuflichen Tätigkeit nicht<br />

mehr ausgehen.<br />

Für jeden Verein kommt aus haftungsrechtlichen Gründen eine weitere<br />

wichtige Entscheidung hinzu. Wird die Tätigkeit im Durchschnitt mehr als 6<br />

Stunden wöchentlich ausgeübt, handelt es sich um eine<br />

Arbeitnehmertätigkeit. Beträgt der Zeitaufwand für diese Tätigkeit im<br />

Durchschnitt bis zu 6 Stunden wöchentlich, wird die Tätigkeit selbständig /<br />

freiberuflich ausgeübt. Dann ist der nebenberuflich Tätige selbst für die<br />

steuerlich korrekte Behandlung verantwortlich. Die Vorgabe von 6 Stunden<br />

pro Woche ist nur ein Anhaltspunkt. Die tatsächlichen Verhältnisse können<br />

zu anderen Ergebnissen führen. Fachübungsleiter z.B. arbeiten<br />

unabhängig und eigenverantwortlich. Sie entscheiden selbst, ob und<br />

welche Kurse sie wann durchführen. Hier kann grundsätzlich von einer<br />

selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden. Gleichwohl sollten zur<br />

eigenen Sicherheit Feststellungsbescheide der Sozialversicherungsträger<br />

angefordert werden.<br />

Bei einer Arbeitnehmertätigkeit hat der Verein darauf zu achten, dass der<br />

Jahresbetrag in Höhe von 1.848 € nicht überschritten wird. Hierbei sind<br />

alle nebenberuflichen Tätigkeiten zusammenzurechnen. Um sich<br />

abzusichern, muss der Verein sich vom Arbeitnehmer bescheinigen lassen,<br />

dass es sich hierbei um die einzige nebenberufliche Tätigkeit handelt.<br />

Neben den nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei belassenen Beträgen (bis zu<br />

1.848 € pro Jahr) können bei Arbeitnehmern noch<br />

Reisekostenerstattungen für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand<br />

(§ 3 Nr. 12,13,16 EStG) und Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) steuerfrei<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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