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Handbuch des DAV

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Tätigkeitsbereiche eines<br />

gemeinnützigen Vereins<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

159<br />

VI. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO)<br />

1. Allgemeines<br />

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit,<br />

durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden<br />

und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die<br />

Absicht Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung<br />

liegt in der Regel nur vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen<br />

verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen langfristig<br />

vermietet oder verpachtet wird (Gesetzestext <strong>des</strong> § 14 AO).<br />

a)<br />

b)<br />

Gemeinnützige Vereine unterliegen mit ihren Überschüssen aus steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nur dann der Besteuerung, wenn<br />

die Besteuerungsgrenze von 30.678,-- € überschritten wird und<br />

es sich nicht um einen Zweckbetrieb handelt.<br />

Als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe werden insbesondere angesehen:<br />

• Der Betrieb einer Vereinsgaststätte oder eines Vereinsheimes unter der<br />

Regie <strong>des</strong> Vereins<br />

• Öffentliche Festveranstaltungen und gesellige Veranstaltungen, für die<br />

Eintrittsgeld erhoben werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die<br />

Teilnehmer Vereinsmitglieder oder Nichtmitglieder sind.<br />

• Verkauf von Speisen und Getränken bei sportlichen Veranstaltungen, auch<br />

bei Vereinsfesten (Jubiläum, JHV mit Festabend)<br />

• Verkauf von Sportartikeln (Klettermaterial, AV-Hüttenschlafsäcke,<br />

Kalender, Jahrbuch, <strong>DAV</strong>-Karten usw.)<br />

• Nutzungsgebühren für Sportanlagen und Sportgeräte an Nichtmitglieder<br />

(an Mitglieder = Zweckbetrieb)<br />

• Einnahmen aus Anzeigen und Werbung (z.B. in der Vereinszeitschrift oder<br />

im Bereich der Kletteranlage)<br />

Es handelt sich um eine beispielhafte Aufzählung, so dass die Voraussetzungen<br />

im Einzelfall immer zu prüfen sind. Verwaltungsmeinung und Rechtsprechung<br />

können sich hier jederzeit ändern, wie folgende Entscheidung <strong>des</strong><br />

Finanzgerichtes München deutlich macht:<br />

Das Finanzgericht München ist der Auffassung, dass dann, wenn die Satzung<br />

eines Vereins keinen Anspruch auf den Bezug einer (Vereins-) Zeitschrift<br />

vorsieht, den Mitgliedern bei Erwerb der Mitgliedschaft der Bezug der Zeitschrift<br />

aber ausdrücklich zugesagt wird, ein Teil <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrages Entgelt<br />

für den Bezug der Zeitschrift darstellt. Gegen dieses Urteil wurde Revision<br />

beim Bun<strong>des</strong>finanzhof eingelegt. Wie die Entscheidung aussieht, kann<br />

keiner vorhersagen. Auch wenn es sich hierbei um eine Zeitschrift gehandelt

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