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Handbuch des DAV

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153<br />

Gemeinnützigkeit<br />

Die Betätigungen der gemeinnützigen Vereine müssen sich im Rahmen der<br />

verfassungsgemäßen Ordnung halten. Die verfassungsgemäße Ordnung<br />

wird nicht nur durch die Nichtbefolgung von polizeilichen Anordnungen<br />

durchbrochen, auch die Nichtbeachtung steuerlicher Vorschriften, stellt<br />

einen Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit dar.<br />

Der Bun<strong>des</strong>finanzhof hat in einem Urteil aus dem Jahr 2002 die Gemeinnützigkeit<br />

eines Vereins mit folgender Begründung versagt:<br />

„Eine Körperschaft verfolgt dann keine gemeinnützigen Zwecke, wenn sie<br />

Tätigkeiten nachgeht, die gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dies kann<br />

eine der Körperschaft als tatsächliche Geschäftsführung zurechenbare<br />

Lohnsteuerverkürzung sein. Die Zurechenbarkeit eines eigenmächtigen<br />

Handelns einer für die Körperschaft tätigen Person ist bereits bei grober<br />

Vernachlässigung der dem Vertretungsorgan obliegenden<br />

Überwachungspflichten zu bejahen; insoweit kommt auch<br />

Organisationsverschulden in Betracht“.<br />

Dieses Urteil weißt ausdrücklich auch noch einmal auf die Aufsichtspflichten<br />

der Vorstände hin. Es genügt also nicht, Angelegenheiten zu delegieren.<br />

Der Vorstand hat eine Überwachungsverpflichtung, der er nachkommen<br />

muss. Geschieht dies nicht, wird ihm das Verschulden der beauftragten<br />

Person zugerechnet. Dies kann dann zum Verlust der Gemeinnützigkeit<br />

führen.<br />

II. Selbstlosigkeit<br />

(§ 55 AO - Anwendungserlass zu § 55 AO)<br />

Die als gemeinnützig anerkannten Zwecke müssen selbstlos gefördert<br />

werden. Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn<br />

dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, z.B. gewerbliche<br />

Zwecke, verfolgt werden. Darüber hinaus müssen die folgenden<br />

Voraussetzungen erfüllt werden:<br />

Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet<br />

werden. Auch der Gewinn aus Zweckbetrieben und aus dem<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie der Überschuss<br />

aus der Vermögensverwaltung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke<br />

verwendet werden. Dies schließt die Bildung von Rücklagen im<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und im Bereich der Vermögensverwaltung<br />

aber nicht aus.<br />

Es ist grundsätzlich nicht zulässig, Mittel <strong>des</strong> ideellen Bereichs<br />

(insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Rücklagen) Gewinne<br />

aus Zweckbetrieben, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsp.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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