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Handbuch des DAV

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Kostenerstattung<br />

4. Der Tourenleiter/Übungsleiter als Selbstständiger<br />

Ist der Übungsleiter/Tourenleiter selbstständig, so kann die Sektion die Kosten<br />

erstatten, die der Übungsleiter geltend macht, bzw. die der Übungsleiter<br />

mit der Sektion vereinbart hat.<br />

Der Übungsleiter hat diese Einnahmen zu versteuern und im Rahmen seiner<br />

privaten Einkommensteuererklärung seine persönlichen Betriebsausgaben<br />

gegen zu rechnen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:<br />

Liegen die Einnahmen nach Abzug von Betriebsausgaben unter dem Freibetrag<br />

von 1.848 €, findet keine Besteuerung statt.<br />

Sind die Betriebsausgaben höher als die Einnahmen, kann ein Verlust in Abzug<br />

gebracht werden.<br />

5. Die Behandlung von Ausrüstungsgegenständen<br />

Werden Ausrüstungsgegenstände dem Übungsleiter unentgeltlich überlassen<br />

und gehen diese in sein Eigentum über, handelt es sich um Arbeitslohn, der<br />

lohnsteuerlich erfasst werden muss.<br />

Im Allgemeinen dürfte die Sektion die Ausrüstungsgegenstände beschaffen<br />

und dem Übungsleiter zur Verfügung stellen, ohne dass diese in das Eigentum<br />

<strong>des</strong> Übungsleiters übergehen. Sie bleiben Eigentum der Sektion und<br />

werden dort steuerlich abgewickelt.<br />

6. Empfehlungen zur Kostenerstattung<br />

Zum größten Teil haben die von Sektion zu Sektion unterschiedlichen Regelungen<br />

ihre Ursache in den oft völlig verschiedenen Voraussetzungen, was z.<br />

B. Leihausrüstung, Programmerstellung, Vorbesprechungen betrifft. Aus diesem<br />

Grund ist es auch nicht möglich, eine einheitliche Regelung, die für alle<br />

Sektionen gilt, zu finden. Es können also nur grundsätzliche Empfehlungen<br />

gegeben werden.<br />

Allgemeine Empfehlung:<br />

• In der Sektion sollte eine allgemein gültige und nachvollziehbare Regelung<br />

zur Kostenerstattung vorhanden sein.<br />

• Die Tätigkeit von Übungsleitern ist häufig anspruchsvoll und mit hoher<br />

Verantwortung verknüpft. Deshalb erscheint eine angemessene „Vergütung“<br />

sinnvoll.<br />

• Bei der Festlegung von Tagessätzen für Übungsleiter sollte auch berücksichtigt<br />

werden, dass diese in der Regel erhebliche finanzielle Eigenleistung<br />

für ihre Ausbildung erbringen.<br />

Erstattet werden sollten auf jeden Fall die direkten Kosten für Vorbereitung<br />

und Leitung von Gemeinschaftsausflügen, Führungstouren, Ausbildungskursen,<br />

usw. Darunter fallen die Auslagen für Vorbereitung (Telefon, Porto),<br />

Verpflegung, Übernachtung und Fahrt.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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