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Handbuch des DAV

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Natur- und Umweltschutz<br />

II. Naturschutzbeiräte in Bayern<br />

Lt. Art. 41 Bayerisches Naturschutzgesetz sind zur wissenschaftlichen und<br />

fachlichen Beratung bei den Naturschutzbehörden Beiräte aus<br />

sachverständigen Personen zu bilden. Das Nähere wird in der „Verordnung<br />

über die Naturschutzbeiräte“ geregelt. Die Beiratsmitglieder werden auf die<br />

Dauer von 5 Jahren berufen.<br />

Als in Bayern anerkannter Verband wird der Deutsche Alpenverein<br />

aufgefordert, personelle Vorschläge für den Naturschutzbeirat zu machen.<br />

Dabei geht es um den Beirat<br />

• an der obersten Naturschutzbehörde, im Staatsministerium für Umwelt,<br />

Gesundheit und Verbraucherschutz mit 13 Mitgliedern,<br />

• an den höheren Naturschutzbehörden, d.h. an den sechs Regierungen<br />

(Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Ober-, Mittel- und Unterfranken<br />

sowie Schwaben) mit jeweils 9 Mitgliedern und<br />

• an den unteren Naturschutzbehörden, in den Landkreisen und kreisfreien<br />

Städten mit jeweils 5 Mitgliedern.<br />

1. Vorteile der Mitarbeit für den <strong>DAV</strong> und seine Sektionen<br />

a) Die Naturschutzbehörde hat dem jeweils bei ihr gebildeten Beirat<br />

folgende naturschutzrechtliche Entscheidungen vor ihrem Erlass zur<br />

Beschlussfassung zu unterbreiten:<br />

(1) Rechtsverordnungen, wie z. B. Ausweisung eines Schutzgebietes und damit<br />

verbundenem Betretungsverboten<br />

(2) behördliche Gestattungen und Einzelanordnungen in Angelegenheiten von<br />

grundsätzlicher Bedeutung im Bereich der jeweiligen Naturschutzbehörde, z.<br />

B. Baumaßnahmen an einer <strong>DAV</strong>-Hütte im NSG, ausgenommen Eilfälle<br />

(3) Erklärung eines gesetzlich vorgeschriebenen Einvernehmens zu Maßnahmen<br />

einer anderen Behörde, z.B. zu einer Hochwasserschutzmaßnahme der<br />

Wasserbehörde, im Sinne der Buchstaben a und b.<br />

(a) Die Naturschutzbehörde hat dem Beirat im Rahmen seines Mitwirkungsrechts<br />

Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen zu gewähren und die<br />

Teilnahme an entsprechenden Begutachtungen und Ortsbesichtigungen zu<br />

ermöglichen.<br />

Außerdem können eigene Themen zur Diskussion gebracht und es müssen<br />

Sitzungen einberufen werden, wenn ein Drittel der Beiratsmitglieder eine<br />

solche beantragt. Ganz wichtig ist die frühzeitige Information, z. B. einer<br />

Unterschutzstellung, meist weit vor der eigentlichen Anhörung!<br />

(b) Weicht der Beschluss <strong>des</strong> Beirats von der vorgesehenen Entscheidung der<br />

Naturschutzbehörde ab, so ist er zu begründen. Will die Naturschutzbehörde<br />

abweichend von einem Beschluss <strong>des</strong> bei ihr gebildeten Beirats entscheiden,<br />

so hat sie die Zustimmung der nächsthöheren Naturschutzbehörde<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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