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Handbuch des DAV

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Der Verein als Arbeitgeber<br />

bezahlt werden (R 17 Abs. 7 Satz 2 LStR 2001).<br />

Ein nebenberuflich als Arbeitnehmer Tätiger kann neben § 3 Nr. 26 EStG<br />

noch den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.044 € beanspruchen (§ 9 Nr.<br />

1a EStG; R 17 Abs. 9 Satz 2 LStR 2001). Dadurch können letztlich<br />

2.892,-- € lohnsteuerfrei sein, vorausgesetzt, es besteht kein weiteres<br />

Arbeitsverhältnis.<br />

Wird nur der tatsächliche Aufwand ersetzt (Reisekosten, Fahrkosten usw.),<br />

ist weder ein Arbeitsverhältnis noch eine gewerbliche oder freiberufliche<br />

Tätigkeit gegeben (BFH v. 04.08.1994 BStBl 1994 II S 944).<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

170<br />

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung<br />

Die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Arbeitsentgelte unterliegen nicht der<br />

Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).<br />

Ob es sich um eine selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit handelt,<br />

ist nach wie vor nicht eindeutig geklärt. Die Beurteilung, ob ein<br />

Übungsleiter seine Tätigkeit als Selbständiger oder in einem<br />

Beschäftigungsverhältnis ausübt, richtet sich nach den Umständen <strong>des</strong><br />

Einzelfalls. Kriterien für eine selbständige Tätigkeit sind:<br />

1. die Durchführung <strong>des</strong> Trainings in eigener Verantwortung, das heißt, der<br />

Übungsleiter legt Dauer, Lage und Inhalt <strong>des</strong> Trainings selbst fest und<br />

stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlage selbst mit anderen<br />

Beauftragten <strong>des</strong> Vereins ab und je geringer der zeitliche Aufwand <strong>des</strong><br />

Übungsleiters und je geringer seine Vergütung ist, <strong>des</strong>to mehr spricht für<br />

seine Selbständigkeit.<br />

2. Ein hoher zeitlicher Aufwand spricht eher für eine nichtselbständige<br />

Tätigkeit.<br />

3. Anhaltspunkte für ein Beschäftigungsverhältnis sind:<br />

Vertragliche Vereinbarungen über Lohnfortzahlung bei Urlaub oder<br />

Krankheit, Zahlung von Weihnachtsgeld.<br />

4. Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Mini-Jobs, ergeben sich<br />

folgende Möglichkeiten:<br />

Steuer- und sozialversicherungsfrei können folgende Beträge<br />

monatlich verdient werden:<br />

Übungsleiterpauschale 154 €<br />

Geringfügige Beschäftigung 400 €<br />

Insgesamt 554 €<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, 25 % <strong>des</strong> Minijob-Betrages an die<br />

Bun<strong>des</strong>knappschaft abzuführen.<br />

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber natürlich darauf zu achten, dass der<br />

Übungsleiter alle Voraussetzungen erfüllt, seine Einkünfte als Einkünfte aus

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