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Handbuch des DAV

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Verluste<br />

Verluste<br />

(AEAO zu § 55 Abs. 1 AO)<br />

I. Allgemeines<br />

Einer besonderen Bedeutung kommt die Beurteilung von Verlusten eines<br />

Vereins zu. Ein Verein darf seine Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke<br />

verwenden. Dabei ist zu beachten, dass auch die Überschüsse aus wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben zu den Mitteln eines Vereins gehören, die<br />

ausschließlich für steuerbegünstigte satzungsgemäße Zwecke verwendet<br />

werden müssen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

160<br />

Dagegen dürfen Mittel <strong>des</strong> ideellen Bereichs, Erträge aus der Vermögensverwaltung<br />

und den Zweckbetrieben nicht dazu verwandt werden, Verluste<br />

aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abzudecken. Eine schädliche<br />

Verwendung von Mitteln <strong>des</strong> ideellen Bereichs für den Ausgleich <strong>des</strong> Verlustes<br />

eines einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes liegt dagegen nicht<br />

vor, wenn der Verlust dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes mit Gewinnen<br />

anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden kann.<br />

II. Verluste im Rahmen der Vermögensverwaltung<br />

Lt. AEAO Tz. 9 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 gelten alle steuerlichen Regelungen der<br />

Verluste auch für Verluste im Rahmen der Vermögensverwaltung.<br />

Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung sind für die <strong>DAV</strong> Sektionen<br />

gerade <strong>des</strong>halb problematisch, da im Rahmen der Verpachtung der Hütten,<br />

insbesondere der Alpenvereinshütten, häufig Verluste entstehen, die kaum<br />

vermieden werden können. Insbesondere die hohen Unterhaltungskosten,<br />

wie Instandhaltungskosten, Kosten <strong>des</strong> Umweltschutzes sowie die Kosten der<br />

Ver- und Entsorgung stehen in keinem Verhältnis zu den Einnahmen, so dass<br />

zwangsweise viele <strong>DAV</strong>-Sektionen mit ihren Alpenvereinshütten Verluste<br />

erzielen.<br />

Die OFD Cottbus vertritt in ihrer Verfügung vom 10.09.1996 folgende Auffassung:<br />

hren Aufwendungen (z.B. Abschreibungen) im Bereich der Vermögensverwaltung<br />

zu Dauerverlusten, so gelten die gleichen Grundsätze wie<br />

bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

Anwendungserlass zur AO (Tz. 8 zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AEAO) sieht als<br />

zulässige Mittelverwendung vor, dass die Anschaffung oder Herstellung von<br />

Vermögensgegenständen, die satzungsgemäßen Zwecken dienen, als steuerbegünstigte<br />

Mittelverwendung anzusehen ist.

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