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Handbuch des DAV

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Buchführung und<br />

Gewinnermittlung<br />

Bei kleinen Vereinen mit geringen Geschäftsvorfällen genügt vielleicht schon<br />

ein Tabellenkalkulationsprogramm, das in Form eines Journals angelegt wird.<br />

Dabei ist wichtig, dass die Einnahmen und Ausgaben der verschiedenen<br />

Tätigkeitsbereiche <strong>des</strong> Vereins gesondert dargestellt werden.<br />

In den meisten Fällen ist eine professionelle EDV Buchführung mit einem<br />

Vereinskontenrahmen zu empfehlen. Hier gibt es verschiedene Anbieter, die<br />

professionelle Kontenrahmen entwickelt haben. Die Entscheidung wird davon<br />

abhängen, mit welchem Anbieter der Steuerberater der Sektion zusammen<br />

arbeitet.<br />

Als Alternative bietet sich für kleinere Vereine das Buchhaltungsprogramm<br />

von LEXWARE an. Es kann mit diesem Programm ein kleiner Jahresabschluss<br />

als Bilanz oder Einnahme-Überschussrechnung erstellt werden. Buchführungskenntnisse<br />

und das Wissen um die steuerlichen Pflichten eines Vereins<br />

sind unerlässliche Voraussetzung dafür, sich für solch eine Aufgabe bereit zu<br />

erklären. Wer solch eine Aufgabe übernimmt, muss davon ausgehen, in<br />

Anspruch/Haftung genommen zu werden, wenn steuerliche Pflichten verletzt<br />

werden.<br />

In diesem Zusammenhang sollte noch auf folgende Probleme hingewiesen<br />

werden:<br />

• Hilfeleistungen in Steuersachen dürfen nur durch Berufsgruppen wie<br />

Steuerberater, Vereidigte Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer ausgeübt<br />

werden.<br />

• Ein Mitglied eines Vereins darf die Buchführung und auch den Jahresabschluss<br />

erstellen. Ob dieses Mitglied hierfür mit einer besonderen<br />

Funktion betraut sein muss, ist nicht abschließend zu beurteilen,<br />

grundsätzlich jedoch sicherlich sinnvoll. Übernimmt ein Mitglied diese<br />

Aufgaben, befindet es sich in einem Abhängigkeitsverhältnis wie z.B. ein<br />

Arbeitnehmer. Für diese Tätigkeit kann kein Entgelt verlangt werden,<br />

ausgenommen, es handelt sich um Arbeitslohn wie z.B. im Rahmen eines<br />

Geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses.<br />

• Steuerberater, die diese Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, dürften keinen<br />

Versicherungsschutz haben, da sie diese Tätigkeit nicht im Rahmen ihrer<br />

beruflichen Tätigkeit ausüben. Der Versicherungsschutz schützt aber<br />

nicht nur den Steuerberater sondern auch den Verein vor Fehlern <strong>des</strong><br />

Steuerberaters. Will der Verein den Versicherungsschutz, bietet es sich<br />

an, mit dem Steuerberater, auch wenn er Vereinsmitglied oder auch<br />

Mitglied <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> ist, eine Honorarvereinbarung zu treffen,<br />

wodurch der Versicherungsschutz gewährleistet wird.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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