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Handbuch des DAV

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Natur- und Umweltschutz<br />

Anerkennung wurde durch das Bayerische Staatsministerium für<br />

Lan<strong>des</strong>entwicklung und Umweltfragen ausgesprochen.<br />

1. Erteilung der Anerkennung<br />

a) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen wenn der Verein<br />

(1) nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele<br />

<strong>des</strong> Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,<br />

(2) einen Tätigkeitsbereich hat, der über das Gebiet eines Lan<strong>des</strong> hinausgeht<br />

(gilt nur für die bun<strong>des</strong>weite Anerkennung),<br />

(3) im Zeitpunkt der Anerkennung min<strong>des</strong>tens drei Jahre besteht und in diesem<br />

Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,<br />

(4) die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art<br />

und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die<br />

Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Vereins zu berücksichtigen,<br />

(5) wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 <strong>des</strong><br />

Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und<br />

(6) den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles<br />

Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele <strong>des</strong> Vereins<br />

unterstützt.<br />

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die<br />

Anerkennung gilt, zu bezeichnen.<br />

b) Die Anerkennung wird durch das Bun<strong>des</strong>ministerium für Umwelt, Naturschutz<br />

und Reaktorsicherheit ausgesprochen (diese Aussage trifft nur für die<br />

bun<strong>des</strong>weite Anerkennung zu).<br />

Die Länder erlassen Vorschriften über die Mitwirkung und Anerkennung von<br />

rechtsfähigen Vereinen nach den in den Absätzen 2 und 3 genannten<br />

Maßgaben.<br />

Nach dem derzeit geltendenden Naturschutzgesetz in Bayern* wird bezüglich<br />

der Anerkennung auf das Bun<strong>des</strong>gesetz verwiesen.<br />

*in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1998 (GVBl. S. 593) zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 975)<br />

(vgl. BNatSchG, §59, §60)<br />

Zu (1):<br />

Der <strong>DAV</strong> erfüllt 1. wegen seiner Satzung: § 2 Zweck<br />

„1. Zweck <strong>des</strong> Vereins ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in<br />

den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend<br />

und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und<br />

Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die<br />

Gebirge zu erweitern und zu verbreiten, dadurch die Bindung zur Heimat zu<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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