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Handbuch des DAV

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170<br />

Der Verein als Arbeitgeber<br />

Der Verein als Arbeitgeber<br />

I. Allgemeines<br />

Ein Verein, der Personen gegen Entgelt beschäftigt, hat zu prüfen, ob es sich<br />

dabei um Arbeitsverhältnisse handelt oder nicht. Liegt ein Arbeitsverhältnis<br />

vor, so hat der Verein alle lohnsteuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen<br />

Vorschriften zu erfüllen.<br />

Bei der Beurteilung der Frage, wer ist Arbeitnehmer und wer ist selbständig<br />

tätig, kommt es auf die Vertragsgestaltung und auf die tatsächliche Durchführung<br />

an. Die Abgrenzungsprobleme sind häufig schwierig und nicht eindeutig<br />

geregelt. Darüber hinaus sind die Abgrenzungskriterien im Lohnsteuerrecht<br />

nicht immer identisch mit den Abgrenzungskriterien im Sozialversicherungsrecht.<br />

Eine Arbeitnehmereigenschaft ist immer dann gegeben, wenn eine typische<br />

Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt wird, wenn der Verein weisungsbefugt ist<br />

und wenn der Beschäftigte durchschnittlich mehr als 6 Wochenstunden für<br />

den Verein tätig ist (siehe Übungsleiter). Bei einer regelmäßig gleichbleibenden<br />

Tätigkeit unter 6 Wochenstunden ist auch dann eine Arbeitnehmertätigkeit<br />

gegeben, wenn sie nach dem Gesamtbild für einen Arbeitnehmer typisch<br />

ist (z.B. eine Schreibkraft, die regelmäßig drei Wochenstunden in der Geschäftsstelle<br />

eines Vereins tätig ist). Die Erstattung tatsächlich entstandener<br />

Aufwendungen wie z.B. Reisekosten, Porto- und Telefonkosten begründet<br />

kein Arbeitsverhältnis.<br />

II. Die Pflichten <strong>des</strong> Vereins als Arbeitgeber<br />

Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, so ist der Verein verpflichtet, den Steuerabzug<br />

vom Arbeitslohn vorzunehmen, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen<br />

und Aufzeichnungen zu machen. Diese Aufzeichnungen müssen sowohl von<br />

der Finanzverwaltung als auch von den Sozialversicherungsträgern überprüft<br />

werden können. Werden Beiträge oder Steuern zu niedrig einbehalten und<br />

abgeführt, haftet der Verein als Arbeitgeber für diese Beträge.<br />

Beispielhafte Aufzählung, was zum Arbeitslohn gehört:<br />

Löhne und Gehälter<br />

Sonderzahlungen wie Tantiemen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld<br />

Zuschläge für Überstunden<br />

Geldgeschenke<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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