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Handbuch des DAV

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Tätigkeitsbereiche eines<br />

gemeinnützigen Vereins<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

159<br />

auf den Zufluss i.S.d. § 11 EStG. Demzufolge ist hier bereits eine Forderung<br />

als Einnahme zu erfassen. Eine Verbindlichkeit, also eine noch nicht bezahlte<br />

Rechnung, wird als Aufwand erfasst.<br />

Bei der Einnahme-Überschussrechnung kommt es auf die tatsächlich zugeflossenen<br />

Einnahmen und die tatsächlich gezahlten Ausgaben an.<br />

Ob die Einnahmen die Besteuerungsgrenze übersteigen, ist für je<strong>des</strong> Jahr<br />

gesondert zu prüfen.<br />

Nicht leistungsbezogene Einnahmen sind nicht den für die Besteuerungsgrenze<br />

maßgeblichen Einnahmen zuzurechnen. Zu den Einnahmen i.S.d.<br />

§ 64 Abs. 3 AO gehören alle leistungsbezogenen Einnahmen einschließlich<br />

Umsatzsteuer aus dem laufenden Geschäft, wie z.B. Einnahmen aus dem<br />

Verkauf von Speisen und Getränken. Zu den Einnahmen gehören auch erhaltene<br />

Anzahlungen.<br />

Zu den leistungsbezogenen Einnahmen gehören nicht:<br />

• Der Erlös aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern <strong>des</strong> Anlagevermögens<br />

<strong>des</strong> steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes<br />

• Betriebskostenzuschüsse sowie Zuschüsse für die Anschaffung oder<br />

Herstellung von Wirtschaftsgütern <strong>des</strong> steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebes<br />

• der Zufluss von Darlehen<br />

• Investitionszulagen<br />

• die Auflösung von Rücklagen (= Ausgabenkorrektur)<br />

• erstattete Betriebsausgaben<br />

• Versicherungsleistungen mit Ausnahme <strong>des</strong> Ersatzes von<br />

leistungsbezogenen Einnahmen.<br />

VII. Sonderformen <strong>des</strong> wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes<br />

1. Sportliche Veranstaltungen<br />

Die Abgabenordnung sieht für gewisse Bereiche Sonderregelungen vor. Für<br />

die <strong>DAV</strong> Sektionen ist dabei der § 67 a AO von besonderer Bedeutung. Das<br />

sind die „Sportlichen Veranstaltungen“. Danach sind sportliche Veranstaltungen<br />

eines Sportvereins als Zweckbetrieb anzusehen, wenn die Einnahmen<br />

einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 30.678 € im Jahr nicht übersteigen.<br />

Die Grenze bezieht sich auf die Einnahmen aus der reinen sportlichen Veranstaltung.<br />

Das sind insbesondere die Eintrittsgelder bei Spielen oder etwaige<br />

Vergütungen für Übertragungen im Rundfunk und Fernsehen. Weiter gehören<br />

dazu Startgelder sowie Einnahmen aus Sportkursen und Sportlehrgängen.

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