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Handbuch des DAV

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Exkurs: Hütten in Österreich<br />

Für den Fall <strong>des</strong> Zusammentreffens von steuerbegünstigten (steuerbefreiten)<br />

und nicht steuerbegünstigten Steuergegenständen trifft das GrStG 1955<br />

folgende Regelungen:<br />

• „Dient der Steuergegenstand auch anderen Zwecken und wird für die<br />

steuerbegünstigten Zwecke ein räumlich abgegrenzter Teil <strong>des</strong><br />

Steuergegenstan<strong>des</strong> benutzt, so ist nur dieser Teil befreit.“ (§ 4 Abs. 2<br />

GrStG 1955)<br />

• „Dient der Steuergegenstand oder ein Teil <strong>des</strong> Steuergegenstan<strong>des</strong><br />

sowohl steuerbegünstigten als auch anderen Zwecken, ohne dass eine<br />

räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist<br />

der Steuergegenstand oder der Teil nur befreit, wenn die<br />

steuerbegünstigten Zwecke überwiegen.“ (§ 4 Abs. 3 GrStG 1955)<br />

Nicht in den Genuss der Steuerbefreiung nach § 2 Z 4 GrStG 1955 kommen<br />

hingegen Sportvereine, deren Aufwendungen erheblich über das zur<br />

Durchführung ihrer sportlichen Zwecke erforderliche Maß hinausgehen, und<br />

Vereine, die den Sport gewerbsmäßig betreiben (Berufssport).<br />

Für den Fall, dass keine Steuerbefreiung greift, sieht § 12 GrStG 1955 als<br />

Besteuerungsgrundlage den für den Veranlagungszeitpunkt maßgebenden<br />

Einheitswert <strong>des</strong> Steuergegenstands vor. Der Einheitswert wird vom für den<br />

jeweiligen Hüttenbetrieb zuständigen Finanzamt mittels Bescheid festgestellt.<br />

Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für die Feststellung der<br />

Einheitswerte richtet sich nach den Bestimmungen <strong>des</strong> § 53 BAO.<br />

Bei der Berechnung der Grundsteuer ist sodann von einem Steuermessbetrag<br />

auszugehen. Dieser ist durch Anwendung der Steuermesszahl (§ 19 GrStG<br />

1955) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf volle Cent ab- oder<br />

aufzurunden. In der Folge ist der Jahresbetrag der Grundsteuer nach einem<br />

Hundertsatz (Hebesatz) <strong>des</strong> Steuermessbetrags zu berechnen. Der<br />

Jahresbetrag der Grundsteuer ist von der jeweiligen – zur Erhebung<br />

berechtigten – Gemeinde mit einem Steuerbescheid festzusetzen.<br />

Der berechnete Jahresbetrag der Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai,<br />

15. August und 15. November zu je einem Viertel <strong>des</strong> Jahresbetrags fällig.<br />

Abweichend davon wird der gesamte Jahresbetrag der Grundsteuer am<br />

15. Mai fällig, wenn der Jahresbetrag 75 € nicht übersteigt. Die Grundsteuer<br />

ist von den betroffenen Sektionen selbst an die Gemeinde zu entrichten.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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